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Leerstand -
Mietrecht von A bis Z |
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Kosten für Leerstand muss Mieter
nicht zahlen
Der Vermieter kann die Nebenkosten zeitweise leer stehender
Wohnungen nicht auf die anderen Mieter des Hauses abwälzen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil
entschieden.
Demnach muss der Vermieter das Risiko eines zeitweiligen
Leerstands seiner Wohnungen selbst tragen. Damit wies das
Karlsruher Gericht die Klage des Eigentümers eines
Mehrfamilienhauses ab, der den Verteilerschlüssel für Wasser
und Abwasser sowie Müllabfuhr, Hausbeleuchtung und Fahrstuhl
ändern wollte. Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil.
(Az: VIII ZR 159/05 vom 31. Mai 2006)
In dem Haus mit 35 Wohnungen wurden die Betriebskosten nach
Fläche umgelegt. Weil damit der Kostenanteil leer stehender
Wohnungen vom Vermieter zu tragen war, wollte dieser nicht
vermietete Wohnungen vom Umlageverfahren ausklammern.
Dem erteilte der BGH eine Absage. Der Flächenschlüssel sei
inzwischen gesetzlich als Normalfall verankert, abgesehen
von den Betriebskosten, die nach dem erfassten Verbrauch
abgerechnet würden. Beim vorübergehenden Leerstand sei nicht
zu erkennen, dass der Vermieter dadurch krass benachteiligt
würde. Da im konkreten Fall fast zwei Drittel der fraglichen
Kosten auf den Wasserverbrauch entfielen, habe er es
außerdem selbst in der Hand, durch den Einbau von
Wasseruhren seine Kostenbeteiligung für die leeren Wohnungen
weitgehend abzuwenden. Quelle: www.Bundesgerichtshof.de |
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