Lärmschutzverordnung - Mietrecht von A bis Z
 
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Lärmschutzverordnung - Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 und 7.00 Uhr.

Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer.

An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 und 7.00 Uhr dürfen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht eingesetzt werden. Das bestimmt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung.

Andere Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider, dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.

Außerdem gilt: Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.

Auch auf Baustellen – im Freien – dürfen Baumaschinen, wie Beton-mischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne oder Schweis-geräte, werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr.

Weitere Einschränkungen oder Verschärfungen gegenüber diesen bundesweit geltenden Regelungen können Landesgesetze oder Ortssatzungen enthalten. Konkreten Rechtsrat erhalten Mieter bei allen örtlichen Mietervereinen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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