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Lärmschutzverordnung -
Mietrecht von A bis Z |
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Lärmschutzverordnung - Sonn- und Feiertagen sowie werktags
zwischen 22.00 und 7.00 Uhr.
Rasenmäher, Motorkettensägen,
Heckenscheren und Vertikutierer.
An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 und
7.00 Uhr dürfen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren
und Vertikutierer nicht eingesetzt werden. Das bestimmt nach
Angaben des Deutschen Mieterbundes eine Geräte- und
Maschinen-Lärmschutzverordnung.
Andere Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer,
Graskantenschneider und Freischneider, dürfen in
Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 Uhr und
von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.
Außerdem gilt: Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen
werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und
Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.
Auch auf Baustellen – im Freien – dürfen Baumaschinen, wie
Beton-mischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne
oder Schweis-geräte, werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr
nicht eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen überhaupt
nicht mehr.
Weitere Einschränkungen oder Verschärfungen gegenüber diesen
bundesweit geltenden Regelungen können Landesgesetze oder
Ortssatzungen enthalten. Konkreten Rechtsrat erhalten Mieter
bei allen örtlichen Mietervereinen. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |
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