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Lärmbelästigung - Partylärm , Geburtstagsfeier
Der Wohnungsinhaber ist dafür verantwortlich, dass eine, in
der Wohnung veranstaltete Geburtstagsfeier nicht so laut
ist, dass dadurch die Nachtruhe der Mitbewohner gestört
wird. Selbst aus dem Grundgesetz ergibt sich kein Recht des
Wohnungsinhabers, einmal pro Monat durch lautstarkes Feiern
die Nachtruhe anderer zu stören.
Sachverhalt: Der Betroffene ist Eigentümer eines
Mehrfamilienhauses, dessen Wohnung im ersten Stock er selbst
bewohnt. Hier feierte seine Ehefrau im August '88 mit 16
Gästen ihren Geburtstag. Sowohl die Balkontür als auch die
Fenster waren während der Feier geöffnet. Es lief Musik von
einem Kassettenrecorder und die Gäste tanzten und sangen.
Die Bewohner des Nachbarhauses konnten trotz geschlossener
Fenster nicht einschlafen bzw. wurden geweckt. Zwei
Polizeibeamte schritten erstmals einige Zeit nach 22 Uhr ein
und forderten den Betroffenen zur Einhaltung der Nachtruhe
auf. Daraufhin wurde es kurzzeitig leiser. Gegen 1 Uhr
forderte die Polizei erneut die Einhaltung der Nachtruhe.
Der Betroffene war der Meinung, einmal im Monat dürfe auch
nach 22 Uhr lautstark gefeiert werden.
Entscheidungsgründe : Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind
grundsätzlich alle Betätigungen verboten, welche die
Nachtruhe stören. Es ist ein Irrtum zu glauben, einmal im
Monat dürfe man auch nach 22 Uhr lautstark feiern. Eine
entsprechende "Erlaubnis" ergibt sich nicht einmal aus dem
Grundgesetz, hier speziell aus der in Art. 2 Abs.1 GG
gewährten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Der Betroffene war als Eigentümer der Wohnung gehalten,
wegen der vorrangigen schutzwürdigen Belange seiner
Nachbarschaft den Lärm, welcher insbesondere von dem
Kassettenrecorder ausging, zu unterbinden. Der Schutz der
Nachtruhe ist in Nordrhein-Westfalen speziell in SS9 LImSchG
= Landesimmisionsschutzgesetz geregelt. Für das Saarland
ergibt sich dieser Schutz aus § 117 OWiG ). OLG Düsseldorf,
5 Ss 475 / 89, WuM'90, 116 ff.
Lärmbelästigung - Lärm mit Lärm
bekämpfen
Lärmstörungen in einem Mehrfamilienhaus darf der Gestörte
(hier: der Vermieter) nicht seinerseits durch Lärm
abzuschaffen versuchen.
Sachverhalt: Die Kläger sind Mieter im 2. Obergeschoß des
Hauses. Der Beklagte bewohnt die darunter liegende Wohnung.
Im Oktober '95 hat der Beklagte an mehreren Tagen bis zu 7
Minuten lang an Heizkörper bzw. Heizungsrohre in seiner
Wohnung geschlagen. Die Kläger fühlen sich durch diesen Lärm
erheblich gestört und klagen auf Unterlassung. Der Beklagte
räumt diese Störungen ein. Er trägt vor, aus der Wohnung der
Kläger dringe permanent unerträglicher Lärm, speziell von
den Kindern der Kläger. Durch das Schlagen gegen die
Heizkörper habe er sich nur dieses Lärms erwehren wollen.
Die Klage hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe : Die Kläger können gem. § 862 Abs.1 BGB
verlangen, dass der Beklagte die oben beschriebene Handlung
unterlässt. Der § 862 BGB lautet : Wird der Besitzer durch
verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört, so kann er
von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind
weitere Störungen zu befürchten, so kann der Besitzer auf
Unterlassung klagen. Der Lärm, den der Beklagte durch das
wiederholte Schlagen gegen Heizkörper bzw. Heizungsrohre
verursacht hat, stört die Kläger in ihrem Besitz. Dieser
Lärm ist verbotene Eigenmacht und durch nichts
gerechtfertigt.
Selbst wenn der Kinderlärm aus der Wohnung der Kläger über
das übliche Maß hinausgehen sollte und damit ebenfalls
verbotene Eigenmacht darstellen würde, ist die
Vorgehensweise des Beklagten nicht gerechtfertigt. Es wird
lediglich verbotene Eigenmacht mit verbotenen Eigenmacht
vergolten. Das Schlagen gegen Heizkörper ist ungeeignet, um
den Lärm aus der klägerischen Wohnung zu unterbinden.
Der Beklagte hätte vielmehr die Kläger anschreiben oder
ansprechen müssen und sie auf ihre erzieherischen Pflichten
hinweisen müssen. AG Hamburg, 47 C 1789 / 95, WuM'96, 214.
Quelle: www.jura.uni-sb.de |