Lärmbelästigung - Mietrecht von A bis Z
 
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Lärmbelästigung - Partylärm , Geburtstagsfeier
Der Wohnungsinhaber ist dafür verantwortlich, dass eine, in der Wohnung veranstaltete Geburtstagsfeier nicht so laut ist, dass dadurch die Nachtruhe der Mitbewohner gestört wird. Selbst aus dem Grundgesetz ergibt sich kein Recht des Wohnungsinhabers, einmal pro Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe anderer zu stören.

Sachverhalt: Der Betroffene ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, dessen Wohnung im ersten Stock er selbst bewohnt. Hier feierte seine Ehefrau im August '88 mit 16 Gästen ihren Geburtstag. Sowohl die Balkontür als auch die Fenster waren während der Feier geöffnet. Es lief Musik von einem Kassettenrecorder und die Gäste tanzten und sangen.

Die Bewohner des Nachbarhauses konnten trotz geschlossener Fenster nicht einschlafen bzw. wurden geweckt. Zwei Polizeibeamte schritten erstmals einige Zeit nach 22 Uhr ein und forderten den Betroffenen zur Einhaltung der Nachtruhe auf. Daraufhin wurde es kurzzeitig leiser. Gegen 1 Uhr forderte die Polizei erneut die Einhaltung der Nachtruhe. Der Betroffene war der Meinung, einmal im Monat dürfe auch nach 22 Uhr lautstark gefeiert werden.

Entscheidungsgründe : Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind grundsätzlich alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören. Es ist ein Irrtum zu glauben, einmal im Monat dürfe man auch nach 22 Uhr lautstark feiern. Eine entsprechende "Erlaubnis" ergibt sich nicht einmal aus dem Grundgesetz, hier speziell aus der in Art. 2 Abs.1 GG gewährten freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Der Betroffene war als Eigentümer der Wohnung gehalten, wegen der vorrangigen schutzwürdigen Belange seiner Nachbarschaft den Lärm, welcher insbesondere von dem Kassettenrecorder ausging, zu unterbinden. Der Schutz der Nachtruhe ist in Nordrhein-Westfalen speziell in SS9 LImSchG = Landesimmisionsschutzgesetz geregelt. Für das Saarland ergibt sich dieser Schutz aus § 117 OWiG ). OLG Düsseldorf, 5 Ss 475 / 89, WuM'90, 116 ff.

Lärmbelästigung - Lärm mit Lärm bekämpfen
Lärmstörungen in einem Mehrfamilienhaus darf der Gestörte (hier: der Vermieter) nicht seinerseits durch Lärm abzuschaffen versuchen.

Sachverhalt: Die Kläger sind Mieter im 2. Obergeschoß des Hauses. Der Beklagte bewohnt die darunter liegende Wohnung. Im Oktober '95 hat der Beklagte an mehreren Tagen bis zu 7 Minuten lang an Heizkörper bzw. Heizungsrohre in seiner Wohnung geschlagen. Die Kläger fühlen sich durch diesen Lärm erheblich gestört und klagen auf Unterlassung. Der Beklagte räumt diese Störungen ein. Er trägt vor, aus der Wohnung der Kläger dringe permanent unerträglicher Lärm, speziell von den Kindern der Kläger. Durch das Schlagen gegen die Heizkörper habe er sich nur dieses Lärms erwehren wollen. Die Klage hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe : Die Kläger können gem. § 862 Abs.1 BGB verlangen, dass der Beklagte die oben beschriebene Handlung unterlässt. Der § 862 BGB lautet : Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu befürchten, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. Der Lärm, den der Beklagte durch das wiederholte Schlagen gegen Heizkörper bzw. Heizungsrohre verursacht hat, stört die Kläger in ihrem Besitz. Dieser Lärm ist verbotene Eigenmacht und durch nichts gerechtfertigt.

Selbst wenn der Kinderlärm aus der Wohnung der Kläger über das übliche Maß hinausgehen sollte und damit ebenfalls verbotene Eigenmacht darstellen würde, ist die Vorgehensweise des Beklagten nicht gerechtfertigt. Es wird lediglich verbotene Eigenmacht mit verbotenen Eigenmacht vergolten. Das Schlagen gegen Heizkörper ist ungeeignet, um den Lärm aus der klägerischen Wohnung zu unterbinden.

Der Beklagte hätte vielmehr die Kläger anschreiben oder ansprechen müssen und sie auf ihre erzieherischen Pflichten hinweisen müssen. AG Hamburg, 47 C 1789 / 95, WuM'96, 214. Quelle: www.jura.uni-sb.de

 

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