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Lärm -
Unzumutbarer Lärm
Wer sich durch lärmende Nachbarn unzumutbar gestört fühlt
und bisher ergebnislos versucht hat, mit den Lärmverursachern zu
reden, oder immer wieder ohne Erfolg etwas mehr Rücksichtnahme
eingefordert hat, muss trotzdem nicht klein beigeben, er hat
nach Informationen des Deutschen Mieterbundes gute Rechte, die
er nutzen muss: Der Mieter kann die zuständige Ordnungsbehörde
einschalten. |
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Bei nächtlichen Ruhestörungen kann er in dringenden Fällen
die Polizei rufen. Rücksichtslos lärmende Nachbarn oder
Störern droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Der Mieter kann
auch denjenigen, der den Lärm verursacht hat, auf
Unterlassung verklagen. Die Klage muss möglichst konkret
gefasst werden. Genannt werden muss, welche Handlung
unterlassen und welche konkreten Auswirkungen verhindert
werden sollen. Wenn schnelles und kurzfristiges Handeln
erforderlich ist und wenn Wiederholungsgefahr droht, kann
beim zuständigen Amtsgericht auch eine einstweilige
Verfügung beantragt werden.
Der vom Lärm gestresste Mieter kann aber auch direkt
Ansprüche gegen seinen Vermieter geltend machen: Ist jeder
Schritt aus der Nachbarwohnung zu hören, jedes laufen lassen
von Wasser usw. kann dies auf eine mangelhafte
Schallisolierung zurückzuführen sein. Verantwortlich ist der
Vermieter. Der Mieter kann die Beseitigung des Mangels
fordern und die Miete mindern. Nach einem Dachgeschossausbau
oder beim Verlegen eines neuen Fußbodens (Parkett oder
Laminat) werden häufig Fehler bei der Trittschalldämmung
gemacht. Störungen in der darunter liegenden Wohnung
rechtfertigen Minderungs- und Nachbesserungsansprüche des
Mieters.
Auch wenn der Vermieter mit den Lärmstörungen nicht
unmittelbar etwas zu tun hat, zum Beispiel bei
Beeinträchtigungen von einer gegenüber liegenden Baustelle
oder einer benachbarten Diskothek, kann sich der Mieter
direkt an ihn wenden. Der Vermieter muss versuchen, das
Mieterrecht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Der Mieter
kann, solange der Wohnwert durch die benachbarte Baustelle
beeinträchtigt ist, auch die Miete kürzen.
Auch wenn es um Lärm aus den Nachbarwohnungen geht, kann
sich der Mieter direkt an den Vermieter wenden. Der muss
dafür sorgen, dass die mietvertraglichen Vorgaben oder die
Vorgaben der Hausordnung eingehalten werden. In Extremfällen
hat der Mieter das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu
kündigen, z. B. bei dauernden, gravierenden, insbesondere
nächtlichen Lärmstörungen aus Nachbarwohnungen oder aus
einer im Haus liegenden Gaststätte. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht
Bundesgerichtshof: Auch im Altbau
müssen Vermieter für Ruhe sorgen
Wenn Vermieter in einem Altbau eine neue Wohnung ausbauen,
müssen sie auch einen modernen Lärmschutz installieren. Der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab Hamburger Mietern Recht,
die wegen Lärmbelästigung aus einer neu ausgebauten
Dachgeschosswohnung auf Mietminderung geklagt hatten. Sie
waren 1987 im dritten Obergeschoss eines Hambuger Altbaus
eingezogen. Die Dachgeschosswohnung über ihnen war zu dem
Zeitpunkt noch unbewohnt. Als der Vermieter die obere Etage
2001 zweigeschossig ausbauen ließ, vergaß er, die Böden nach
gültigen DIN-Normen zu isolieren. Die Schritte der neuen
Mieter hörte man daraufhin mit 58 Dezibel anstatt der
vorgeschriebenen 53 Dezibel in der Wohnung der Kläger.
Der BGH gab der Klage auf Mietminderung statt. Mieter
dürften bei einem Einzug in einen Altbau zwar nur vom
Mindeststandard ausgehen, der für so ein Gebäude üblich ist.
Kommt es allerdings zum Umbau, müsse der Vermieter den
Mindeststandard an aktuelle DIN-Normen anpassen. Bis es
soweit ist, kann die Miete gekürzt werden. Aktenzeichen:
VIII ZR 355/03 (Urteil vom 06. Oktober 2004) Quelle: MDR |