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Kündigungsfristen - So wird gerechnet
Mieter, die in eine neue Wohnung ziehen wollen, müssen
wissen, wie und unter welchen Voraussetzungen sie das
bestehende Mietverhältnis beenden können, welche
Kündigungsfristen gelten und wie gerechnet werden muss. Wer
hier seine Rechte und Pflichten nicht kennt oder falsch
rechnet, riskiert doppelte Mietzahlungen, einmal für die
alte und einmal für die neue Wohnung.
Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag ohne Angabe
von Gründen kündigen. Sie müssen seit September 2001 eine
gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Erst
nach Ablauf der Kündigungsfrist endet das Mietverhältnis und
damit die Verpflichtung zur Mietzahlung. Achtung: Umstritten
ist derzeit noch die Frage, ob die dreimonatige
Kündigungsfrist auf bei so genannten Alt-Mietverträgen immer
gilt oder ob vertragliche Regelungen in Mietverträgen, die
vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, vorgehen.
Nach Auffassung des Gesetzgebers soll jetzt grundsätzlich
die Dreimonatsfrist bei einer Mieterkündigung gelten, auch
bei Alt-Mietverträgen. Insbesondere sollen bloße
Verweisungen auf den alten Kündigungsfrist-Paragraphen in
Mietverträgen bzw. die mehr oder weniger wortgetreue
Wiederholung des alten Gesetzestextes zu den
Kündigungsfristen nicht ausreichen, das neue Gesetz, das
heißt die Dreimonatsregelung, zu verdrängen. Fragen Sie im
Zweifel Ihren örtlichen Mieterverein.
Nur wenn die Mieterkündigung spätestens am dritten Werktag
des Monats beim Vermieter ankommt, zählt dieser Monat bei
der Kündigungsfrist mit. Eine dreimonatige Kündigungsfrist
endet beispielsweise am 31. Oktober, wenn bis zum 4. August
das Kündigungsschreiben des Mieters beim Vermieter
angekommen ist. Erhält der das Kündigungsschreiben einen Tag
später, zählt der August bei der Berechnung der
Kündigungsfrist nicht mehr mit, das Mietverhältnis endet am
30. November.
Kündigungsfristen für Vermieter:
Will der Vermieter kündigen, muss er gestaffelte
Kündigungsfristen beachten. Hier kommt es entscheidend auf
die Wohndauer an, das heißt die Zeit zwischen Beginn des
Mietverhältnisses und dem Tag, an der Mieter das
Kündigungsschreiben des Vermieters erhält. Bis zu einer
Wohndauer von 5 Jahren gilt eine Kündigungsfrist von 3
Monaten, bei Mietverhältnissen von mehr als 5 Jahren beträgt
die Kündigungsfrist 6 Monate und bei Mietverhältnissen, die
länger als 8 Jahre dauern, ist eine Kündigungsfrist von 9
Monaten vom Vermieter einzuhalten. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht)
Sonnabend auch im Mietrecht Werktag
Der Sonnabend gilt auch im Mietrecht als Werktag. Dies wurde
vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 27. April bestätigt.
Nach Entscheidung der Richter ist bei den Vorschriften zu
einer fristgerechten Wohnungskündigung der Begriff des
Werktags "nicht anders zu verstehen als in anderen
gesetzlichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch".
Wer die Kündigungsfrist ausreizen will, sollte den Sonnabend
als Werktag mitzählen. Verhandelt wurde die Revision einer
Mieterin. Sie hatte einen Zeitmietvertrag vereinbart, der
zunächst auf den 31. August 2001 befristet war. Darin war
vorgesehen, dass eine Kündigung "spätestens am dritten
Werktag" des ersten Monats der dreimonatigen Kündigungsfrist
schriftlich eingehen muss. Ansonsten werde sich das
Mietverhältnis um ein weiteres Jahr verlängern. Genau an
diesem Werktagsbegriff entzündete sich der Streit. Bei der
Immobilienfirma, mit der der Mietvertrag abgeschlossen
worden war, ging das Kündigungsschreiben am Mittwoch, dem 5.
Juni 2002 ein. Dieses Datum war für das Unternehmen aber
bereits der vierte Werktag, weil man dort den Samstag als
Werktag mitzählte. Das Mitverhältnis galt somit als nicht
fristgerecht gekündigt und verlängerte sich daher um ein
Jahr.
Die Mieterin hatte die Wohnung zum 31. August 2002 geräumt,
zahlte aber nach einem Schreiben der Immobiliengesellschaft
noch bis zum Januar 2003 Miete. Diese Zahlungen in Höhe von
mehr als 3.300 Euro verlangte sie nun auf dem Klageweg.
Ihrer Ansicht nach hatte sie fristgerecht gekündigt, weil
der Sonnabend nicht als Werktag anzusehen sein. Diese
Ansicht wurde allerdings von keiner der Vorinstanzen bis hin
zum Bundesgerichtshof geteilt. Aktenzeichen: VIII ZR 206/04
(Urteil vom 27. April 2005) Quelle: MDR |