Kündigungsfristen - Mietrecht von A bis Z
 
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Kündigungsfristen - So wird gerechnet
Mieter, die in eine neue Wohnung ziehen wollen, müssen wissen, wie und unter welchen Voraussetzungen sie das bestehende Mietverhältnis beenden können, welche Kündigungsfristen gelten und wie gerechnet werden muss. Wer hier seine Rechte und Pflichten nicht kennt oder falsch rechnet, riskiert doppelte Mietzahlungen, einmal für die alte und einmal für die neue Wohnung.

Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Sie müssen seit September 2001 eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Erst nach Ablauf der Kündigungsfrist endet das Mietverhältnis und damit die Verpflichtung zur Mietzahlung. Achtung: Umstritten ist derzeit noch die Frage, ob die dreimonatige Kündigungsfrist auf bei so genannten Alt-Mietverträgen immer gilt oder ob vertragliche Regelungen in Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, vorgehen.

Nach Auffassung des Gesetzgebers soll jetzt grundsätzlich die Dreimonatsfrist bei einer Mieterkündigung gelten, auch bei Alt-Mietverträgen. Insbesondere sollen bloße Verweisungen auf den alten Kündigungsfrist-Paragraphen in Mietverträgen bzw. die mehr oder weniger wortgetreue Wiederholung des alten Gesetzestextes zu den Kündigungsfristen nicht ausreichen, das neue Gesetz, das heißt die Dreimonatsregelung, zu verdrängen. Fragen Sie im Zweifel Ihren örtlichen Mieterverein.

Nur wenn die Mieterkündigung spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter ankommt, zählt dieser Monat bei der Kündigungsfrist mit. Eine dreimonatige Kündigungsfrist endet beispielsweise am 31. Oktober, wenn bis zum 4. August das Kündigungsschreiben des Mieters beim Vermieter angekommen ist. Erhält der das Kündigungsschreiben einen Tag später, zählt der August bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht mehr mit, das Mietverhältnis endet am 30. November.

Kündigungsfristen für Vermieter:
Will der Vermieter kündigen, muss er gestaffelte Kündigungsfristen beachten. Hier kommt es entscheidend auf die Wohndauer an, das heißt die Zeit zwischen Beginn des Mietverhältnisses und dem Tag, an der Mieter das Kündigungsschreiben des Vermieters erhält. Bis zu einer Wohndauer von 5 Jahren gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, bei Mietverhältnissen von mehr als 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate und bei Mietverhältnissen, die länger als 8 Jahre dauern, ist eine Kündigungsfrist von 9 Monaten vom Vermieter einzuhalten. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht)

Sonnabend auch im Mietrecht Werktag
Der Sonnabend gilt auch im Mietrecht als Werktag. Dies wurde vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 27. April bestätigt. Nach Entscheidung der Richter ist bei den Vorschriften zu einer fristgerechten Wohnungskündigung der Begriff des Werktags "nicht anders zu verstehen als in anderen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch".

Wer die Kündigungsfrist ausreizen will, sollte den Sonnabend als Werktag mitzählen. Verhandelt wurde die Revision einer Mieterin. Sie hatte einen Zeitmietvertrag vereinbart, der zunächst auf den 31. August 2001 befristet war. Darin war vorgesehen, dass eine Kündigung "spätestens am dritten Werktag" des ersten Monats der dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich eingehen muss. Ansonsten werde sich das Mietverhältnis um ein weiteres Jahr verlängern. Genau an diesem Werktagsbegriff entzündete sich der Streit. Bei der Immobilienfirma, mit der der Mietvertrag abgeschlossen worden war, ging das Kündigungsschreiben am Mittwoch, dem 5. Juni 2002 ein. Dieses Datum war für das Unternehmen aber bereits der vierte Werktag, weil man dort den Samstag als Werktag mitzählte. Das Mitverhältnis galt somit als nicht fristgerecht gekündigt und verlängerte sich daher um ein Jahr.

Die Mieterin hatte die Wohnung zum 31. August 2002 geräumt, zahlte aber nach einem Schreiben der Immobiliengesellschaft noch bis zum Januar 2003 Miete. Diese Zahlungen in Höhe von mehr als 3.300 Euro verlangte sie nun auf dem Klageweg. Ihrer Ansicht nach hatte sie fristgerecht gekündigt, weil der Sonnabend nicht als Werktag anzusehen sein. Diese Ansicht wurde allerdings von keiner der Vorinstanzen bis hin zum Bundesgerichtshof geteilt. Aktenzeichen: VIII ZR 206/04 (Urteil vom 27. April 2005) Quelle: MDR

 

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