Kündigung - Mietrecht von A bis Z
 
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Kündigung - Fristlose Kündigung für das Anbauen von Hasch
Weil er auf seinem Balkon 14 Cannabispflanzen züchtete und aufzog, erhielt ein Mieter in Friedrichshafen die fristlose Kündigung von seinem Vermieter geschickt. Das Landgericht Ravensburg (4 S 127/01) gab dem Vermieter nach Information des Deutschen Mieterbundes Recht und verurteilte den Mieter wegen schwerwiegender Verletzung der mietvertraglichen Pflichten zur Räumung.

Bei einer polizeilichen Durchsuchung wurden auf dem voll gestellten Balkon 14 große Töpfe gefunden, in denen der Mieter Cannabispflanzen aufzog. Nach Einschätzung des Gerichts hätten hiervon 1.041 Konsumeinheiten gewonnen werden können. Das Mieterargument, er sei Hobbygärtner und pflanze praktisch alles Grüne in irgendeiner Art und Weise an, glaubte das Gericht nicht.

Vielmehr sei der unerlaubte Cannabisanbau eine schwere Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter. Außerdem, argumentierte das Gericht nach Angaben des Mieterbundes, besteht bei einem Rauschgiftanbau in diesen Mengen auch die Gefahr, dass die Mietsache dadurch in Verruf gerät. Gerade in einem kleineren Ort.

Fristlose Kündigung des Mieters
Schwerste Fehler und Mängel der Mietsache berechtigen Mieter zur fristlosen Kündigung. In diesem Fall sind die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht zu beachten, sogar Zeitmietverträge können fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der "wichtige Grund", der die fristlose Kündigung rechtfertigt, muss im Kündigungsschreiben angegeben werden.

Die fristlose Kündigung des Mieters ist zulässig bei:
Nichtgewährung des Gebrauchs: Das sind Fälle, in denen der Mieter die Wohnung praktisch nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann. Heizungsausfall im Winter oder eine völlig durchfeuchtete Wohnung sind Beispiele hierfür. Wenn der Mieter fristlos kündigen will, muss er den Vermieter abmahnen und eine angemessene Frist setzen, damit der die Mängel beseitigen kann. Ist nach Ablauf der Frist nichts geschehen, kann der Mieter fristlos kündigen. Die Frist ist entbehrlich, wenn von vornherein klar ist, dass der Vermieter gar keine Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen.

Gesundheitsgefährdung: Fristlos kündigen kann der Mieter auch, wenn von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, zum Beispiel eine überhöhte Formaldehydkonzentration in der Wohnung, oder wenn gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Holzschutzmitteln gemessen wurden. Das gilt aber auch bei einem ständigen Heizungsausfall im Winter oder bei Ungeziefer in der Wohnung. In diesen Fällen braucht der Mieter keine Fristen einzuhalten.

Die fristlose Kündigung ist auch zulässig, wenn der Vermieter den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, oder wenn der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten schwer verletzt. Das kann eine schwere Beleidigung oder sogar eine Körperverletzung sein. Hierunter fallen aber auch eine Mietpreisüberhöhung des Vermieters oder eine bewusste Täuschung bei der Nebenkostenabrechnung.

Fristlose Kündigung des Vermieters wegen Mietrückständen
Nach dem Gesetz kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter Mietrückstände von zwei Monatsmieten hat auflaufen lassen.

Das Oberlandesgericht Naumburg (8 U 4/98) hat jetzt entschieden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mieterzahlung immer auf den Zeitpunkt der Einzahlung und nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf das Konto des Vermieters ankommt. Als Mietrückstand dürfen also nur die Beträge gerechnet werden, die bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung noch nicht auf das Vermieterkonto eingezahlt waren.

Gleichzeitig entschied das Oberlandesgericht Naumburg, dass zur Berechnung des maßgeblichen Mietrückstandes die Miete einschließlich der zu zahlenden Nebenkosten herangezogen werden muss. Der im Gesetz - Paragraph 554 BGB - verwandte Begriff des Mietzinses bezieht sich auf die Grundmiete zuzüglich der nach dem Mietvertrag geschuldeten Betriebs- oder Nebenkosten. Allerdings, eine Nebenkostennachzahlung, die der Vermieter aufgrund seiner Abrechnung noch verlangen kann, gehört nicht hierzu.

Auch wenn der Mieter die fristlose Kündigung wegen Mietrückständen schon erhalten hat, kann er die Räumung der Wohnung noch verhindern. Zahlt er die geschuldeten Mieten nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam, der Mieter kann wohnen bleiben. Spätestens einen Monat, nachdem der Vermieter die Räumungsklage erhoben hat, müssen dann aber alle Mietrückstände vollständig ausgeglichen sein (Oberlandesgericht Naumburg (8 U 4/98)

Kündigung des Vermieters. Beleidigung durch SMS
Eine beleidigende SMS an den Vermieter kann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen, berichtet der Grundeigentum Verlag. Klar muss dann allerdings sein, dass die SMS von dem Mieter stammt.

Der Fall: Der Vermieter erhielt eine ihn beleidigende SMS, die von Schimpfwörtern wimmelte. Die Rufnummer des Absenders war (sinnigerweise) mit angegeben – was der Provider später betätigte. Die Rufnummer war dem Mieter zugeordnet, dem der Vermieter sogleich fristlos kündigte. Der Mieter bestritt im Prozess, die SMS abgesandt zu haben. Dabei hatte er beim Amts- und Landgericht keinen Erfolg.

Der Beschluss: Das Landgericht Berlin, ZK 63, hatte nach Auszug des Mieters nur noch über die Kosten zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass die SMS dem Mieter zuzurechnen sei. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass Dritte das Telefon gegen den Willen des Mieters und ohne sein Wissen missbraucht haben könnten, könne außer Betracht bleiben. Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor. Insbesondere der inhaltliche Bezug zum Mietverhältnis indiziere Kenntnisse des Anrufers, die Dritten nicht ohne weiteres zugänglich seien.

Dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter. LG Hamburg bestätigt Gesetzgeber
Knapp ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform entschied jetzt erstmals ein Landgericht die Streitfrage, ob die dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter auch bei so genannten Altmietverträgen gilt.

Das LG Hamburg (311 S 53/02) bestätigte den Gesetzgeber, die Bundesjustizministerin und den Deutschen Mieterbund (DMB):

Die neue dreimonatige Kündigungsfrist gilt auch für so genannte Altmietverträge, die vor In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform, d.h. vor dem 1. September 2001 abgeschlossen waren, und in denen der frühere Kündigungsfristparagraph – mit der je nach Wohndauer zwischen 3 und 12 Monaten gestaffelten Kündigungsfrist – wiederholt, sinngemäß wiedergegeben oder wortwörtlich abgedruckt ist.

Das alles seien keine vertraglichen Vereinbarungen, die der gesetzlichen Neuregelung vorgehen entschied das Landgericht. Da die Gesetzesfassung unklar sei, müsse auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden und der sei eindeutig. Nur echte, ganz bewusst und individuell ausgehandelte Vereinbarungen in Altmietverträgen könnten Vorrang vor der gesetzlichen Neuregelung beanspruchen.

Verschiedene Amtsgerichte hatten bisher diese Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt. Das Amtsgericht Hamburg (815 BC 22/01) und das Amtsgericht Neuköln (16 C 613/01) entschieden wie das Landgericht Hamburg. Anderer Auffassung waren die Amtsgerichte Steinfurt, Frankfurt, Charlottenburg und Berlin-Tempelhof. Sie gingen davon aus, dass in den umstrittenen Fällen die alten gestaffelten Kündigungsfristen einzuhalten seien. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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