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Küche -
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Küche
- Übernahme der Einbauküche. Was gehört in die Küche?
Kühlschrank, Geschirrspüler?
Ablösevereinbarungen, das heißt Kaufverträge zwischen Vor-
und Nachmieter, über bestimmte Einrichtungsgegenstände in
der Wohnung sind zulässig. Zum Schutz des Wohnungssuchenden
und damit über eine derartige Ablösevereinbarung nicht eine
"verbotene" Abstandsforderung für das bloße Freimachen der
Wohnung gestellt wird, bestimmt das
Wohnungsvermittlungsgesetz aber, dass zwischen Leistung und
Gegenleistung kein auffälliges Missverhältnis bestehen darf.
Nach der Rechtsprechung (BGH VIII ZR 212/96) liegt ein
solches Missverhältnis vor, wenn der Preis mehr als 50
Prozent über dem Zeitwert des Kaufgegenstandes liegt. Nur
bis zu dieser Höhe bleibt eine Ablösevereinbarung deshalb
wirksam. Zahlt ein Wohnungssuchender beispielsweise für
Möbel 4.000 DM, die tatsächlich nur noch 1.000 DM wert sind,
dann ist die Ablösevereinbarung bis zu 1.500 DM gültig und
wirksam. Die restlichen 2.500 DM muss der Wohnungssuchende
nicht zahlen.
Kühlschrank gehört in die Küche
Wenn der Vermieter eine Wohnung mit Küche vermietet, dann
gehört auch ein Kühlschrank zur Küche, nicht aber unbedingt
eine Geschirrspülmaschine, entschied jetzt das Landgericht
München I (15 S 4308/02).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes hatte der
Vermieter die Wohnung in einer Zeitungsanzeige als "exklusiv
ausgestattete Neubauwohnung" angepriesen und "mit Küche"
vermietet. Die Mieterforderung nach Kühlschrank und
Geschirrspülmaschine lehnte der Vermieter strikt ab.
Zumindest teilweise zu Unrecht.
Das Landgericht München erklärte, dass nach "allgemeiner
Verkehrsauffassung" zu einer Küche auch ein Kühlschrank
gehöre. Der Mieter durfte die mangelhafte Küchenausstattung
ergänzen und auf Kosten des Vermieters einen Kühlschrank
kaufen.
Die Münchener Richter urteilten weiter, dass eine
Spülmaschine dagegen nicht unbedingt zur Ausstattung einer
Küche gehört. Die Anpreisung der Wohnung als exklusiv
ausgestattet mag bei den Mietern zwar entsprechende
Erwartungen geweckt haben, diese seien aber nicht
verbindlich geworden, das sie nicht im Mietvertrag
aufgenommen wurden. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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Cerankochfeld
Cerankochfelder sind in einer Glasversicherung grundsätzlich
nicht enthalten. Das entschied das Amtsgericht Köln. Die
verwendete Glaskeramik ist demnach fachtechnisch nicht mit
versichertem Glas
gleichzustellen (Az. 112 C 294/05). |
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