Küche - Mietrecht von A bis Z
 
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Küche - Übernahme der Einbauküche. Was gehört in die Küche? Kühlschrank, Geschirrspüler?
Ablösevereinbarungen, das heißt Kaufverträge zwischen Vor- und Nachmieter, über bestimmte Einrichtungsgegenstände in der Wohnung sind zulässig. Zum Schutz des Wohnungssuchenden und damit über eine derartige Ablösevereinbarung nicht eine "verbotene" Abstandsforderung für das bloße Freimachen der Wohnung gestellt wird, bestimmt das Wohnungsvermittlungsgesetz aber, dass zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffälliges Missverhältnis bestehen darf.

Nach der Rechtsprechung (BGH VIII ZR 212/96) liegt ein solches Missverhältnis vor, wenn der Preis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert des Kaufgegenstandes liegt. Nur bis zu dieser Höhe bleibt eine Ablösevereinbarung deshalb wirksam. Zahlt ein Wohnungssuchender beispielsweise für Möbel 4.000 DM, die tatsächlich nur noch 1.000 DM wert sind, dann ist die Ablösevereinbarung bis zu 1.500 DM gültig und wirksam. Die restlichen 2.500 DM muss der Wohnungssuchende nicht zahlen.

Kühlschrank gehört in die Küche
Wenn der Vermieter eine Wohnung mit Küche vermietet, dann gehört auch ein Kühlschrank zur Küche, nicht aber unbedingt eine Geschirrspülmaschine, entschied jetzt das Landgericht München I (15 S 4308/02).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes hatte der Vermieter die Wohnung in einer Zeitungsanzeige als "exklusiv ausgestattete Neubauwohnung" angepriesen und "mit Küche" vermietet. Die Mieterforderung nach Kühlschrank und Geschirrspülmaschine lehnte der Vermieter strikt ab. Zumindest teilweise zu Unrecht.

Das Landgericht München erklärte, dass nach "allgemeiner Verkehrsauffassung" zu einer Küche auch ein Kühlschrank gehöre. Der Mieter durfte die mangelhafte Küchenausstattung ergänzen und auf Kosten des Vermieters einen Kühlschrank kaufen.

Die Münchener Richter urteilten weiter, dass eine Spülmaschine dagegen nicht unbedingt zur Ausstattung einer Küche gehört. Die Anpreisung der Wohnung als exklusiv ausgestattet mag bei den Mietern zwar entsprechende Erwartungen geweckt haben, diese seien aber nicht verbindlich geworden, das sie nicht im Mietvertrag aufgenommen wurden. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht


Cerankochfeld
Cerankochfelder sind in einer Glasversicherung grundsätzlich nicht enthalten. Das entschied das Amtsgericht Köln. Die verwendete Glaskeramik ist demnach fachtechnisch nicht mit versichertem Glas
gleichzustellen (Az. 112 C 294/05).


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