Kinderwagen - Mietrecht von A bis Z
 
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Kinderwagen und Rollstuhl im Treppenhaus erlaubt
Wer als Mieter eine Wohnung anmietet, hat nicht nur ein Recht, die Mieträume selbst zu nutzen. Er hat auch das Recht, die Gemeinschaftsflächen des Hauses mitzubenutzen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 46/06). „Mit dieser Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für hunderttausende von Haushalten“, erklärte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) in einer ersten Stellungnahme. „Besonders für Familien mit kleinen Kindern oder auch für behinderte Mieter bringt die Entscheidung Vorteile.“

Diese Rechte haben Mieter im Regelfall bei Gemeinschaftsflächen laut Bundesgerichtshof:

- Ein Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflures das Abstellen zulässt.

- Der Vermieter darf auch unter Berufung auf sein Eigentum Besuchern oder Verwandten des Mieters das Betreten des Hauses nicht verbieten.

- Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, kann der Mieter dadurch entgegennehmen, dass die Sendungen im Hausflur abgelegt werden. Das gilt auch für Sendungen, die nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass von der Ablage im Hausflur keine Belästigungen, wie Vermüllung, und keine Gefährdungen ausgehen.

- Die übliche Benutzung von Gemeinschaftsflächen bedeutet auch, dass Kinder im Hof spielen dürfen.

- Das Mieterrecht deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände ab, wie zum Beispiel die Belieferung mit einer Tageszeitung.

Kinderwagen im Treppenhaus bzw. Mietshaus
Die Mieterin einer Wohnung im zweiten Obergeschoss darf ihren Kinderwagen im Eingang des Treppenhauses abstellen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig (121 C 128/00) gehört es zu den mietvertraglichen Rechten des Mieters, dass er auch das Treppenhaus benutzen kann. Das schließt grundsätzlich auch die Berechtigung ein, gelegentlich einen Kinderwagen dort abzustellen. Zumindest dann, wenn der Kinderwagen kaum stört.

Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes hat die Mieterin den Kinderwagen regelmäßig im Hausflur des Hauses abgestellt. Die dortige Fläche beträgt etwa 3 mal 4 Meter. Eine Benutzung der Briefkästen im Erdgeschoss bzw. die Benutzung der Wohnungstüren wurde durch das Abstellen des Kinderwagens nicht beeinträchtigt oder erschwert. Das Gericht erklärte, es sei angesichts dieser Situation nicht akzeptabel, von der Mutter zu verlangen, regelmäßig den 30 bis 40 Pfund schweren Kinderwagen jedes mal bei Verlassen der Wohnung mit Kind die Treppen hinunter und wieder hinauf zu tragen.

Die Argumente des Vermieters, dass andere Mieter auf die Idee kommen könnten, neben dem Kinderwagen ihre Fahrräder im Hausflur zu „parken“, bewertete das Amtsgericht Braunschweig als „abwegig“. Bisher sei kein Mensch in dem Haus auf eine solche Idee gekommen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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