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Kinderwagen und Rollstuhl im Treppenhaus erlaubt
Wer als Mieter eine Wohnung anmietet, hat nicht nur ein
Recht, die Mieträume selbst zu nutzen. Er hat auch das
Recht, die Gemeinschaftsflächen des Hauses mitzubenutzen,
entschied der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 46/06). „Mit
dieser Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit für hunderttausende von Haushalten“, erklärte
Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes
(DMB) in einer ersten Stellungnahme. „Besonders für Familien
mit kleinen Kindern oder auch für behinderte Mieter bringt
die Entscheidung Vorteile.“
Diese Rechte haben Mieter im Regelfall bei
Gemeinschaftsflächen laut Bundesgerichtshof:
- Ein Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen oder einen
Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf
angewiesen ist und die Größe des Hausflures das Abstellen
zulässt.
- Der Vermieter darf auch unter Berufung auf sein Eigentum
Besuchern oder Verwandten des Mieters das Betreten des
Hauses nicht verbieten.
- Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, kann der
Mieter dadurch entgegennehmen, dass die Sendungen im
Hausflur abgelegt werden. Das gilt auch für Sendungen, die
nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle
Mieter eines Hauses bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass
von der Ablage im Hausflur keine Belästigungen, wie
Vermüllung, und keine Gefährdungen ausgehen.
- Die übliche Benutzung von Gemeinschaftsflächen bedeutet
auch, dass Kinder im Hof spielen dürfen.
- Das Mieterrecht deckt alle mit dem Wohnen und der
Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen
Umstände ab, wie zum Beispiel die Belieferung mit einer
Tageszeitung.
Kinderwagen im Treppenhaus bzw. Mietshaus
Die Mieterin einer Wohnung im zweiten Obergeschoss darf
ihren Kinderwagen im Eingang des Treppenhauses abstellen.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig (121 C
128/00) gehört es zu den mietvertraglichen Rechten des
Mieters, dass er auch das Treppenhaus benutzen kann. Das
schließt grundsätzlich auch die Berechtigung ein,
gelegentlich einen Kinderwagen dort abzustellen. Zumindest
dann, wenn der Kinderwagen kaum stört.
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes hat die
Mieterin den Kinderwagen regelmäßig im Hausflur des Hauses
abgestellt. Die dortige Fläche beträgt etwa 3 mal 4 Meter.
Eine Benutzung der Briefkästen im Erdgeschoss bzw. die
Benutzung der Wohnungstüren wurde durch das Abstellen des
Kinderwagens nicht beeinträchtigt oder erschwert. Das
Gericht erklärte, es sei angesichts dieser Situation nicht
akzeptabel, von der Mutter zu verlangen, regelmäßig den 30
bis 40 Pfund schweren Kinderwagen jedes mal bei Verlassen
der Wohnung mit Kind die Treppen hinunter und wieder hinauf
zu tragen.
Die Argumente des Vermieters, dass andere Mieter auf die
Idee kommen könnten, neben dem Kinderwagen ihre Fahrräder im
Hausflur zu „parken“, bewertete das Amtsgericht Braunschweig
als „abwegig“. Bisher sei kein Mensch in dem Haus auf eine
solche Idee gekommen. Quelle: Deutscher Mieterbund /
Mietrecht |