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Kellerbeleuchtung -
Mietrecht von A bis Z |
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Kellerbeleuchtung - Kann nicht nachträglich gefordert werden
Hat der Mieter einen Kellerverschlag ohne Beleuchtung und
ohne Stromzufuhr in einem Altbau angemietet, kann er nicht
nachträglich während der Mietzeit von seinem Vermieter
verlangen, dass der eine Lampe und eine Steckdose
installiert, entschied das Landgericht Berlin (67 S 172/02).
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist der Vermieter
zwar grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in
einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu
erhalten. Daraus folgt aber gerade nicht die Verpflichtung
des Vermieters, nachträgliche Verbesserungen durchzuführen
und zum Beispiel während der Mietzeit erstmals die
Beleuchtung des Kellerraumes zu ermöglichen.
In dem Fall, den die Berliner Richter zu entscheiden hatten,
verfügte der Kellerraum unstreitig seit Beginn des
Mietverhältnisses weder über Licht noch über eine Steckdose.
Der Raum wurde lediglich durch die in dem Durchgang
befindliche Beleuchtung, die durch in den zum Gang mit
Latten und Maschendraht abgegrenzten Raum fällt, erhellt.
Das war letztlich der angemietete und damit vertragsgemäße
Zustand. Die Mieter-argumentation, der Keller sei so kaum
oder gar nicht nutzbar, er habe Schwierigkeiten, dort
gelagerte Schrauben und Werkzeuge zu jeder Tages- und
Nachtzeit aufzufinden bzw. zu unterscheiden, spielte keine
Rolle. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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