Kaution - Mietrecht von A bis Z
 
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Kaution - Mieter dürfen die vertraglich vereinbarte Mietkaution in drei Raten zahlen.
Mieter dürfen die vertraglich vereinbarte Mietkaution in drei Raten zahlen. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Abweichende Vereinbarungen – so der Bundesgerichtshof (VIII ZR 344/02) – sind unwirksam. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) gelten diese Grundsätze nach der Entscheidung des Karlsruher Gerichts sowohl für so genannte "Kaution in Bar" als auch für die Kautionsform „verpfändetes Sparbuch“.

Nach dem Gesetz kann bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart werden, dass der Vermieter als Sicherheit eine Mietkaution von seinem Mieter erhält. Diese Kaution darf höchstens 3 Monatsmieten, ohne Nebenkostenvorauszahlungen, betragen. Dabei kann der Mieter den Kautionsbetrag direkt auf ein Vermieterkonto zahlen oder überweisen (Kaution in Bar), oder er kann zum Beispiel ein Sparbuch mit der Kautionssumme auf seinen Namen anlegen und dieses dann an den Vermieter verpfänden und übergeben. In beiden Fällen, so der Bundesgerichtshof, gelte jetzt: Der Mieter hat immer das Recht, den Kautionsbetrag in 3 gleich hohen Raten zu zahlen. Die erste Teilleistung muss dann mit Beginn des Mietverhältnisses erfolgen.

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Mietkaution schon Monate vorher oder insgesamt „auf einen Schlag“ beim Einzug zu zahlen ist, ist das unwirksam. Diese Unwirksamkeit, so der Deutsche Mieterbund, erfasse aber nicht die Kautionsvereinbarung insgesamt, sondern nur den Punkt „Gesamtzahlung“ bzw. den Zeitpunkt der Überweisung oder Sparbuchübergabe an den Vermieter.

Der Bundesgerichtshof wörtlich: „Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Mietsicherheit vor der gesetzlichen Fälligkeit zu entrichten. Er ist dazu nur berechtigt. Es steht ihm frei, die Kaution sofort zu bezahlen oder sie bis zu dem im Gesetz bestimmten Zeitpunkten einzubehalten. Der Vermieter hat keine rechtliche Möglichkeit, die Zahlung der Kaution vor Fälligkeit zu erzwingen.“ Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht)

Bürgschaft neben Kaution
Stellt ein Dritter unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft unter der Bedingung, dass ein Mietvertrag zustande kommt und wird dadurch der Mieter selbst nicht belastet, so ist diese Bürgschaft nach Eintritt o.g. Bedingung wirksam.

Sachverhalt : Der Sohn des Beklagten suchte eine Wohnung. Der Vermieter lehnte die Vermietung an ihn zunächst ab, da dieser nicht nachweisen konnte, ob er die Miete aufbringen kann. Schließlich wandte sich der Beklagte an den Vermieter und bot an, bei Vermietung an seinen Sohn eine Bürgschaft auf diesen Mietvertrag zu übernehmen. Daraufhin schloss der Vermieter mit dem Sohn einen Mietvertrag ab. Es wurde eine Kaution von 3 Nettomieten geleistet ( d.h. Nebenkosten werden hierbei nicht mitgerechnet ). Das Mietverhältnis endete zwei Jahre später durch fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters. Der Vermieter verlangt nun den ausstehende Mietzins vom Beklagten als Bürgen.

Entscheidungsgründe : Der Senat hat in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass der Vermieter den Abschluss eines Wohnraummietvertrages nicht davon abhängig machen kann, dass der Mieter neben einer Kaution in Bar ( 3 Nettomieten ) zusätzlich noch eine Bürgen für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt ( BGH, NJW'89, 1853 ).

(Anm. : § 550 b BGB legt fest, dass alle Sicherheiten zusammen den Betrag von 3 Monatsmieten nicht überschreiten dürfen. War die Sicherheitsleistung insgesamt höher, kann der Mieter diesen übersteigenden Betrag zurückverlangen. )

Hier ist der Fall jedoch anders. Der Beklagte hatte, nachdem der Mietvertragsabschluß zunächst gescheitert war, eine Bürgschaft zugesagt, wenn der Vertrag doch noch geschlossen würde. Der Vermieter hatte die Bürgschaft nicht verlangt, sondern der Beklagte hatte als Dritter diese aus freien Stücken unaufgefordert angeboten.

§ 550 b BGB will den Mieter im Hinblick auf seine Sicherheitsleistungen vor zu großen Belastungen schützen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es dabei gleich, ob die Verpflichtung zur Bürgschaftsstellung durch einen Dritten Gegenstand des Mietvertrages ist, oder ob der Vermieter diese Bürgenstellung als Voraussetzung für den Vertragsabschluß verlangt.

Es widerspricht jedoch nicht dem Schutzzweck des § 550 b BGB, wenn Eltern für ihre Kinder von sich aus einem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsabschlusses zusagen. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit dieser Bürgschaft keine Belastungen für den Mieter verbunden sind. Der Vermieter darf lediglich über den Rahmen des § 550 b BGB hinaus keine zusätzliche Sicherheit von seinem Mieter fordern.

Verbürgt sich dagegen ein Dritter unaufgefordert unter der Bedingung des Vertragsabschlusses, so ist dies nicht nach § 550 b BGB zu beanstanden und daher wirksam. Der Vermieter konnte daher in diesem Fall den Bürgen in Anspruch nehmen. BGH, IX ZR 16 / 90, NJW'90, 2380. Quelle: www.jura.uni-sb.de

Kaution - Nicht mehr als drei Kaltmieten
Eigentümer haben oft Angst davor, dass Ihre Mieter zahlungsunfähig werden. Mit Sicherheiten wie Kautionen und Bürgschaften versuchen sie, dem vorzubeugen. Laut LBS-Infodienst Recht sind dabei gewisse Grenzen einzuhalten: insgesamt dürfen die Sicherheiten drei Kaltmieten nicht überschreiten (OLG Bamberg, Az.: 6U75/o5)

 

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