Katzenhaltung - Mietrecht von A bis Z
 
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Katzenhaltung - Mietvertragsklausel ist wirksam
Die Mietvertragsklausel: „Der Mieter verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten“, ist wirksam, entschied jetzt das Landgericht Hamburg (307 S 155/04).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes waren die Mieter vor Vertragsabschluss in einem „Fragebogen für Wohnungsbewerbungen“ darauf hingewiesen worden, dass der Vermieter Hunde- und Katzenhaltung nicht duldet. Im Mietvertrag selbst verpflichteten sich die Mieter, weder Hunde noch Katzen zu halten. Vier Jahre später forderten die Mieter von ihrem Vermieter „Zustimmung zur Haltung einer sterilisierten, weiblichen Katze“.

 

 

Die jetzt 9-jährige Tochter wünsche sich seit Jahren nichts sehnlicher als eine Katze. Das mietvertragliche Verbot der Katzenhaltung benachteilige Mieter unangemessen und sei unwirksam.

Falsch, so das Landgericht Hamburg. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zur Haltung einer Katze zu geben. Das im Formularmietvertrag vereinbarte Verbot der Katzenhaltung ist zulässig und nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam.

Extreme Ausnahmefälle müssten über „Treu und Glauben“ geregelt werden. Gemeint sind damit Fälle, in denen – wie etwa bei einem Blindenhund oder einer therapeutisch indizierten Katze – das Interesse des Mieters an der Tierhaltung das Interesse des Vermieters bei weitem überwiegt und das Festhalten des Vermieters am Verbot „schikanös“ wäre. Für einen derartigen Ausnahmetatbestand reicht es aber nicht aus, wenn sich die 9-jährige Tochter des Mieters sehnlichst eine Katze als Haustier wünscht.

Dem Mieterwunsch gegenüber steht das Interesse des Vermieters, Schäden am Mietobjekt durch Katzenhaltung zu vermeiden und eine Gefährdung von Mit- und Nachmieter, zum Beispiel durch Katzenallergie, zu verhindern. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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