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Hundehaltung -
Mietrecht von A bis Z
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Hundehaltung - Kein Sonderrecht für Rudeltiere
Per Vertrag oder – wie hier – durch einen Beschluss der
Wohnungseigen-tümer kann die Tierhaltung in einem
Mehrfamilienhaus eingeschränkt werden.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes entschied das
Ober-landesgericht Celle (4 W 15/03), dass eine
unbeschränkte Tierhaltung die Gefahr unzulässiger
Belästigungen für die Nachbarn mit sich trägt, dass eine
Beschränkung der Haustierhaltung auf eine Katze bzw. einen
Hund pro Wohnung wirksam sei.
Den Argumenten eines Halters von zwei Huskies, seine Tiere
seien Rudelhunde, nach dem möglichen Versterben nur eines
dieser Tiere könne der andere Hund als Rudeltier allein
nicht mehr artgerecht gehalten werden, so dass immer ein
zweiter Hund zugesellt werden müsse, folgte das
Oberlandesgericht nicht.
Nach Auffassung des Gerichts ist es zumutbar, für den Fall,
dass eines der Tiere verstirbt, den überlebenden Husky an
ein anderes Rudel außerhalb der Eigentumswohnung
weiterzugeben. Außerdem – so die Richter – könne der
Hundehalter auch jetzt schon die Konsequenz ziehen und beide
Hunde einem Rudel zuführen. Quelle: Deutscher Mieterbund |
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Das Bellen von Hunden muss der
Vermieter nicht dulden.
Ein Vermieter kann das Halten von Hunden verbieten, wenn sie
stundenlang bellen und damit stören. Das Amtsgericht sah
darin eine Verletzung des Hausfriedens. Das Zusammenleben
mit den anderen Hausbewohnern sei gestört(Amtsgericht Bremen
Az. 7 C 240/05). |
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