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Hund -
Mietrecht von A bis Z
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Hund -
Haltung oder Besuch
Die regelmäßige Betreuung eines Hundes an allen Werktagen
ist wie eine Hundehaltung zu beurteilen, entschied das
Amtsgericht Rheine (4C 673/03).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes war die
Hundehaltung laut Vertrag im Mietshaus verboten. Der Mieter
versorgte aber den Hund seines Sohnes, einen 50 cm hohen
Dalmatiner-Mischling. Er betreute das Tier in der Wohnung
während der Arbeitszeit seines Sohnes, das heißt an den
Werktagen zwischen 8.00 und 17.00 Uhr.
Das, so das Amtsgericht Rheine, hat mit „Hundebesuch“ nichts
zu tun, eine derart umfassende, tagtäglich erfolgende
Betreuung unterliegt dem mietvertraglich vereinbarten Verbot
der Hundehaltung.
Zwar darf ein Mieter trotz Hundehaltungsverbot Besuch
empfangen, der einen Hund mitbringt, informierte der
Deutsche Mieterbund. Unzulässig sei es aber zum Beispiel,
wenn der Besucher einen Hund in häufigen Abständen
regelmäßig mitbringt oder das Tier nachts in der Wohnung
bleibt oder sich das Tier – wie hier – regelmäßig den ganzen
Tag über in der Wohnung befindet. Das sei kein
„vorübergehender Aufenthalt“ eines Hundes, das entspreche
von den Auswirkungen her einer Hundehaltung und könne
verboten werden. Quelle: Deutscher Mieterbund |
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