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Hochwasser in Deutschland
Mieteransprüche bei Überschwemmungsschäden
Viele tausend Häuser, Wohnungen und Keller stehen unter
Wasser. Das Jahrhunderthochwasser richtet schwerste Schäden
an. Dabei lässt sich das konkrete Ausmaß erst abschätzen,
wenn das Hochwasser wieder abgelaufen ist. Spätestens dann
stellt sich auch die Frage nach der Rechtslage, wer zum
Beispiel für die Schadensbeseitigung verantwortlich ist.
Der Deutsche Mieterbund hat die wichtigsten Grundsätze
zusammen-gestellt:
Gebäudeschäden und Wohnungsschäden durch das eingedrungene
Hochwasser muss der Eigentümer und Vermieter beseitigen.
Auch für das Abpumpen des Wassers aus den Kellern und ggf.
den Wohnungen ist der Vermieter verantwortlich, genauso wie
für das Trockenlegen der Wohnung.
In den Mietwohnungen selbst muss der Vermieter im übrigen
nur Schäden an den mitvermieteten Gegenständen übernehmen.
Das können Einbauküchen, Elektrogeräte, Teppichböden usw.
sein. Auch für erforderlich werdende Tapezier- und
Anstreicharbeiten auf Grund der Wasserschäden muss der
Vermieter eintreten.
Schäden an sonstigen Einrichtungsgegenständen, am Mobiliar
bzw. am Eigentum des Mieters muss dieser selbst beseitigen
und auch selbst bezahlen.
Versicherungen, wie die Hausratversicherung, treten für
diese Schäden nicht ein. Versichert sind im Regelfall nur
Leitungswasserschäden bzw. Schäden auf Grund eines
Wasserrohrbruchs. Hochwasserschäden sind nur versichert,
wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt oder
hierfür eine Extrapolice abgeschlossen worden ist. Alte
DDR-Hausratversicherungen beinhalten noch diesen Schutz
gegen Elementarschäden. Versichert ist nur, wer diese
Versicherung jetzt noch unverändert hat. Soweit
Versicherungen heute überhaupt gegen Elementarschäden
versichern, richtet sich die Höhe der Versicherungsprämie
nach Risikoklassen.
Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind
allenfalls im Einzelfall denkbar, wenn den Eigentümer ein
Verschulden trifft. Beispielsweise dann, wenn trotz
Mängelanzeige und Aufforderung, ein defektes Rückstauventil
zu reparieren, nichts passiert ist und deshalb jetzt ein
Schaden eintritt.
Solange die Wohnung auf Grund des Hochwassers nicht oder nur
eingeschränkt nutzbar ist, hat der Mieter das Recht zur
Mietminderung. Steht die Wohnung vollständig unter Wasser,
ist sie unbewohnbar, kann die Miete um 100 Prozent gekürzt
werden.
Im Extremfall, bei drohenden Gesundheitsgefährdungen, wenn
über längere Zeit Schlamm und Fäkalien beispielsweise in der
Wohnung stehen, hat der Mieter sogar das Recht, das
Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |