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Heizung - Mieteranspruch auf beheizte und warme Wohnung
Mieter haben Anspruch auf eine beheizte und warme Wohnung.
Die Zentralheizung muss so eingestellt sein, dass eine
Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht wird,
und zwar in der Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 23 bzw. 24
Uhr. Mietvertragsklauseln, die niedrigere Temperaturen oder
kürzere Heizzeiten nennen sind unwirksam.
Werden die Mindesttemperaturen im Winter nicht erreicht oder
fällt die Heizung in der Wohnung aus, muss der Vermieter
sofort informiert werden. Der Vermieter ist für das
ordnungsgemäße Funktionieren der Zentralheizung
verantwortlich, er muss unverzüglich Abhilfe schaffen, ggf.
die notwendige Reparatur in Auftrag geben.
Fällt die Heizung am Wochenende aus, und sind der Vermieter
oder die Hausverwaltung telefonisch nicht zu erreichen, muss
der Mieter nicht unbedingt bis zum Wochenanfang im Kalten
sitzen. In Notfällen kann der Mieter selbst die Handwerker
bestellen. Der Vermieter muss die entstandenen Kosten
ersetzen, aber nur soweit es sich um notwendige Kosten
handelt. Kann zum Beispiel ein undichter Heizkörper
repariert werden, darf der Mieter nicht den Austausch des
Heizkörpers veranlassen.
Solange der Heizungsausfall andauert, kann der Mieter die
Miete kürzen. Je nach Außentemperatur beträgt die
Mietminderungsquote 20 bis 50 Prozent, in Extremfällen, wenn
die Wohnung praktisch nicht mehr nutzbar ist, kann die Miete
sogar um 100 Prozent gekürzt werden.
Während der Heizperiode, in der Regel vom 1. Oktober bis 30.
April, muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so
einstellen, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung
zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden kann, teilte
der Deutsche Mieterbundes (DMB) mit.
Allerdings muss der Vermieter nicht „rund um die Uhr“ diese
Mindesttemperaturen garantieren. Nachts, also zwischen 23.00
bzw. 24.00 und 6.00 Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung
auch 18 Grad Celsius aus. Mietvertragsklauseln, nach denen
zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen
8.00 und 21.00 Uhr ausreichen soll, sind unwirksam.
Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius im
Winter nicht erreicht, liegt – so der Mieterbund – ein
Wohnungsmangel vor. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen
Mangel abzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, kann
der Mieter die Mieter mindern, das heißt weniger zahlen. Bei
einem völligen Heizungsausfall und Minusgraden im Winter ist
eine Mietminderung bis zu 100 Prozent möglich. Wird es in
der Wohnung nur noch maximal 18 Grad Celsius warm, ist eine
Mietminderung bis zu 20 Prozent denkbar. Bleibt es in der
Wohnung auf Dauer kalt, drohen sogar Gesundheitsschäden, ist
der Mieter auch berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu
kündigen.
Auch der Ausfall der Warmwasserversorgung ist laut Deutschem
Mieterbund ein Wohnungsmangel, der vom Vermieter beseitigt
werden muss, der den Mieter zum Beispiel zu einer
Mietminderung berechtigt. Das Gleiche gilt bei einer
mangelhaften Warmwasserversorgung, das heißt wenn die
Mindestwarmwassertemperatur zwischen 40 und 50 Grad Celsius
nicht erreicht wird. Quelle: Deutscher Mieterbund /
Mietrecht |