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Heizpflichten -
Mietrecht von A bis Z
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Heizpflichten - Heizperiode und Temperaturen
Spätestens mit Beginn der Heizperiode muss der Vermieter die
Zentralheizung in seinem Mietshaus wieder einschalten.
Üblicherweise wird als Heizperiode die Zeit vom 1. Oktober
bis 30. April des Folgejahres angesehen. In vielen
Mietverträgen ist sogar vereinbart, dass die Heizperiode
schon am 15. September beginnt.
Letztlich ist diese Frage nach Darstellung des Deutschen
Mieterbunden aber nicht entscheidend, es gilt der Grundsatz,
kein Mieter muss in seiner Wohnung frieren. Sinken die
Zimmertemperaturen außerhalb der Heizperiode tagsüber auch
nur zeitweise unter 18 Grad oder gar auf 16 Grad Celsius,
muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden,
gleichgültig, ob es September oder Oktober ist.
Wenn geheizt wird, kann der Mieter auch verlangen, dass in
seiner Wohnung bestimmte Temperaturen eingehalten oder
erreicht werden. 22 Grad Celsius gelten allgemein als
Mindesttemperatur. Wird diese Gradzahl nicht erreicht, ist
die Heizung defekt oder fällt sie aus, kann der Mieter eine
Reparatur durch den Vermieter verlangen.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes muss der
Vermieter die Temperaturen von ca. 22 Grad Celsius in der
Zeit zwischen 6.00 und 24.00 Uhr aufrecht erhalten. Während
der übrigen Zeit, also in den Nachtstunden, darf der
Vermieter die Heizung im Interesse der Energieeinsparung
herunterschalten, das ist die so genannte Nachtabsenkung.
Allerdings auch nachts ist eine Temperatur von 17 bis 18
Grad Celsius einzuhalten, die Heizung darf also nicht völlig
ausgeschaltet werden. Quelle: Deutscher Mieterbund /
Mietrecht |
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