Heizen - Mietrecht von A bis Z

 
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Richtig heizen, richtig lüften
Immer wieder kommt es zu Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung. Schimmelpilz und schwarze Flecken sind Mängel der Mietsache, der Vermieter muss diese Schäden beseitigen und der Mieter ist zur Mietminderung berechtigt.

Es sei denn, der Mieter hat die Schäden selbst verursacht, weil er zu wenig geheizt und zu wenig gelüftet hat. Der Deutsche Mieterbund gibt 20 Tipps zum richtigen Heizen und Lüften:

Auch im Herbst und Frühjahr sollten (bei Anwesenheit) folgende Temperaturen eingehalten werden: Im Wohnzimmer, Kinderzimmer und in der Küche 20°C, im Bad 21°C, nachts im Schlafzimmer 14°C. Als Faustregel gilt: je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden.

Die Heizung auch bei Abwesenheit tagsüber nie ganz abstellen. Ständiges Auskühlen und Wiederaufheizen ist teurer als das Halten einer abgesenkten Durchschnittstemperatur.

Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen tags und nachts geschlossen halten.

Nicht vom Wohnzimmer das Schlafzimmer mitheizen. Das "Überschlagenlassen" des nicht geheizten Schlafzimmers führt nur warme, d. h. feuchte Luft ins Schlafzimmer; diese schlägt dort ihre Feuchtigkeit nieder.

Richtig lüften bedeutet: Die Fenster kurzzeitig (5 Minuten reichen oft schon aus) ganz öffnen (Stoßlüften). Kippstellung ist wirkungslos und verschwendet Heizenergie.

Morgens in der Wohnung einen kompletten Luftwechsel durchführen. Am besten Durchzug machen, ansonsten in jedem Zimmer das Fenster weit öffnen.

Die Mindestzeit für die Lüftung hängt von dem Unterschied der Zimmertemperatur zur Außentemperatur und davon ab, wie viel  Wind weht.

Selbst bei Windstille und geringem Temperaturunterschied reichen in der Regel 15 Minuten Stoßlüftung aus.

Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden.

Einmal täglich lüften genügt nicht. Vormittags und nachmittags nochmals die Zimmer lüften, in denen sich Personen aufgehalten haben. Abends einen kompletten Luftwechsel inkl. Schlafzimmer vornehmen.

Nicht von einem Zimmer in ein anderes, sondern nach draußen lüften.

Bei innen liegendem Bad ohne Fenster auf dem kürzesten Weg (durch ein anderes Zimmer) lüften. Die anderen Türen geschlossen halten. Besonders nach dem Baden oder Duschen soll sich der Wasserdampf nicht gleichmäßig in der Wohnung verteilen.

Große Mengen Wasserdampf (z. B. durch Kochen) möglichst sofort nach draußen ablüften. Auch hier durch Schließen der Zimmertüren verhindern, dass sich der Dampf in der Wohnung verteilt.

Wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet werden muss, weil ein Trockenraum fehlt, dieses Zimmer öfter lüften. Zimmertüre geschlossen halten.

Nach dem Bügeln lüften.

Auch bei Regenwetter lüften. Wenn es nicht gerade zum Fenster hereinregnet, ist die kalte Außenluft trotzdem trockener als die warme Zimmerluft.

Luftbefeuchter sind fast immer überflüssig.

Bei Abwesenheit über Tage ist natürlich auch das Lüften tagsüber nicht möglich, aber auch nicht nötig! Hier reicht es, morgens und abends richtig zu lüften.

Bei neuen, besonders dichten Isolierglasfenstern häufiger lüften als früher. Auch dann spart man im Vergleich zum alten Fenster Heizenergie.

Große Schränke sollten nicht zu dicht an kritische Wände angerückt werden. Aber: Zwei bis vier Zentimeter Abstand müssen reichen.


Kündigung, wenn Mieter nicht heizt
Weil die Wohnung die meiste Zeit unbenutzt blieb, hatte ein Mieter in einer Mietrechtsstreitigkeit seine Wohnung drei Jahre lang nicht mehr geheizt. Schließlich wohnte der Mieter hauptsächlich bei seiner Lebenspartnerin. Der Vermieter mahnte den Mieter zweimal ab, als er dies im Frühjahr 2007 bemerkte. Die Kündigung bekam der nachlässige Mieter, als er die Wohnung trotzdem weiterhin nicht heizte. Mittels einer Klage versuchte sich der Mieter dagegen zu wehren.

Dem Vermieter wurde daraufhin vom Landgericht Hagen die Rechtmäßigkeit der Kündigung bestätigt. Denn um Schäden wie Schimmelbildung vorzubeugen, ist ein Mieter generell verpflichtet, eine Mietwohnung in der kalten Jahreszeit mindestens mit mäßiger Temperatur zu heizen. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag vor. Deshalb gab es die Berechtigung für den Vermieter, dem Mieter nach vorheriger Abmahnung fristgerecht zu kündigen (LG Hagen, Urteil vom 19.12.2007, Az. 10 S 163/07).

 

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