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Heizen -
Mietrecht von A bis Z
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Richtig heizen, richtig lüften
Immer wieder kommt es zu Feuchtigkeitsschäden in der
Wohnung. Schimmelpilz und schwarze Flecken sind Mängel der
Mietsache, der Vermieter muss diese Schäden beseitigen und
der Mieter ist zur Mietminderung berechtigt.
Es sei denn, der Mieter hat die Schäden selbst verursacht,
weil er zu wenig geheizt und zu wenig gelüftet hat. Der
Deutsche Mieterbund gibt 20 Tipps zum richtigen Heizen und
Lüften:
Auch im Herbst und Frühjahr sollten (bei Anwesenheit)
folgende Temperaturen eingehalten werden: Im Wohnzimmer,
Kinderzimmer und in der Küche 20°C, im Bad 21°C, nachts im
Schlafzimmer 14°C. Als Faustregel gilt: je kühler die
Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden.
Die Heizung auch bei Abwesenheit tagsüber nie ganz
abstellen. Ständiges Auskühlen und Wiederaufheizen ist
teurer als das Halten einer abgesenkten
Durchschnittstemperatur.
Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen tags
und nachts geschlossen halten.
Nicht vom Wohnzimmer das Schlafzimmer mitheizen. Das
"Überschlagenlassen" des nicht geheizten Schlafzimmers führt
nur warme, d. h. feuchte Luft ins Schlafzimmer; diese
schlägt dort ihre Feuchtigkeit nieder.
Richtig lüften bedeutet: Die Fenster kurzzeitig (5 Minuten
reichen oft schon aus) ganz öffnen (Stoßlüften).
Kippstellung ist wirkungslos und verschwendet Heizenergie.
Morgens in der Wohnung einen kompletten Luftwechsel
durchführen. Am besten Durchzug machen, ansonsten in jedem
Zimmer das Fenster weit öffnen.
Die Mindestzeit für die Lüftung hängt von dem Unterschied
der Zimmertemperatur zur Außentemperatur und davon ab, wie
viel Wind weht.
Selbst bei Windstille und geringem Temperaturunterschied
reichen in der Regel 15 Minuten Stoßlüftung aus.
Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden.
Einmal täglich lüften genügt nicht. Vormittags und
nachmittags nochmals die Zimmer lüften, in denen sich
Personen aufgehalten haben. Abends einen kompletten
Luftwechsel inkl. Schlafzimmer vornehmen.
Nicht von einem Zimmer in ein anderes, sondern nach draußen
lüften.
Bei innen liegendem Bad ohne Fenster auf dem kürzesten Weg
(durch ein anderes Zimmer) lüften. Die anderen Türen
geschlossen halten. Besonders nach dem Baden oder Duschen
soll sich der Wasserdampf nicht gleichmäßig in der Wohnung
verteilen.
Große Mengen Wasserdampf (z. B. durch Kochen) möglichst
sofort nach draußen ablüften. Auch hier durch Schließen der
Zimmertüren verhindern, dass sich der Dampf in der Wohnung
verteilt.
Wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet werden muss, weil ein
Trockenraum fehlt, dieses Zimmer öfter lüften. Zimmertüre
geschlossen halten.
Nach dem Bügeln lüften.
Auch bei Regenwetter lüften. Wenn es nicht gerade zum
Fenster hereinregnet, ist die kalte Außenluft trotzdem
trockener als die warme Zimmerluft.
Luftbefeuchter sind fast immer überflüssig.
Bei Abwesenheit über Tage ist natürlich auch das Lüften
tagsüber nicht möglich, aber auch nicht nötig! Hier reicht
es, morgens und abends richtig zu lüften.
Bei neuen, besonders dichten Isolierglasfenstern häufiger
lüften als früher. Auch dann spart man im Vergleich zum
alten Fenster Heizenergie.
Große Schränke sollten nicht zu dicht an kritische Wände
angerückt werden. Aber: Zwei bis vier Zentimeter Abstand
müssen reichen. |
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Kündigung, wenn Mieter nicht heizt
Weil die Wohnung die meiste Zeit unbenutzt blieb,
hatte ein Mieter in einer Mietrechtsstreitigkeit seine
Wohnung drei Jahre lang nicht mehr geheizt. Schließlich
wohnte der Mieter hauptsächlich bei seiner Lebenspartnerin.
Der Vermieter mahnte den Mieter zweimal ab, als er dies im
Frühjahr 2007 bemerkte. Die Kündigung bekam der nachlässige
Mieter, als er die Wohnung trotzdem weiterhin nicht heizte.
Mittels einer Klage versuchte sich der Mieter dagegen zu
wehren.
Dem
Vermieter wurde daraufhin vom Landgericht Hagen die
Rechtmäßigkeit der Kündigung bestätigt. Denn um Schäden wie
Schimmelbildung vorzubeugen, ist ein Mieter generell
verpflichtet, eine Mietwohnung in der kalten Jahreszeit
mindestens mit mäßiger Temperatur zu heizen. Ansonsten liegt
ein Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag vor.
Deshalb gab es die Berechtigung für den Vermieter, dem
Mieter nach vorheriger Abmahnung fristgerecht zu kündigen
(LG Hagen, Urteil vom 19.12.2007, Az. 10 S 163/07). |
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