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Hausverbot -
Mietrecht von A bis Z
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Hausverbot - Kein Hausverbot für Mieterverein
Der Vermieter darf auch dann kein Hausverbot für Mitarbeiter
des Mietervereins verhängen, wenn er sich über deren
sorgfältige Arbeit geärgert hat (Amtsgericht Meldorf 80 C
1631/03).
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes stritten sich
Mieter und Vermieter unter anderem über
Lärmbeeinträchtigungen und den Zustand des Gartens. Ein
Mitarbeiter des Mietervereins erstellte im Zusammenhang mit
der Rechtsberatung der Mieter ein Besichtigungsprotokoll vor
Ort. Dieses Protokoll enthielt detaillierte Äußerungen zu
Grünflächen, Hausfassade, Heizungsraum und Hellhörigkeit.
Der Vermieter reagierte hierauf „beleidigt“. Er ließ über
seinen Rechtsanwalt ein Hausverbot für Mitarbeiter des
Mietervereins aussprechen.
Zu Unrecht, wie das Amtsgericht jetzt feststellte. Während
das Interesse der Mieter am „Besuch“ des
Mietervereins-Vertreters und an dessen „Zeugnis“ eindeutig
sei, sei nicht ersichtlich, inwieweit ein das Hausverbot
rechtfertigendes Interesse des Vermieters verletzt sein
könnte.
Außerdem, so das Amtsgericht, selbst wenn ein Hausverbot
gegen den Mietervereins-Vertreter, der das
Besichtigungsprotokoll erstellt hat, berechtigt wäre,
könnten andere Mitarbeiter des Mietervereins ohne weiteres
zu „Besuch“ kommen. Ein generelles Hausverbot sei auf jeden
Fall unwirksam.
Der Deutsche Mieterbund weist ergänzend darauf hin, dass das
Hausrecht an der gemieteten Wohnung dem Mieter selbst
zusteht und nicht dem Vermieter. Der Mieter entscheidet, wer
ihn besuchen darf und wer nicht. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |
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