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Haustierhaltung - Erlaubnis, totales Verbot, Anspruch aus
Entfernung
Ob Mieter in ihrer Wohnung ein Haustier halten dürfen hängt
in erster Linie von der jeweiligen vertraglichen
Vereinbarung ab, oft vom genauen Wortlaut des Mietvertrages.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) sind vier
Fallgruppen zu unterscheiden:
Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich die Tierhaltung, kann
sich der Mieter ohne weiteres Hund oder Katze oder andere
Haustiere zulegen. Nur wenn sich das "niedliche Haustier"
als hochgiftige Königskobra oder als gefährlicher Kampfhund
entpuppt, kann und muss der Vermieter die Abschaffung des
Tieres fordern.
Verbietet der Mietvertrag jegliche Form von Haustierhaltung
ist das unwirksam. Kleintiere, wie z.B. Vögel, Fische oder
Hamster darf der Mieter immer halten, egal was im
Mietvertrag steht.
Wirksam wäre allerdings eine Mietvertragsklausel, nach der
z.B. die Hundehaltung verboten ist. Dann darf sich der
Mieter keinen Hund anschaffen, tut er es doch, kann der
Vermieter die Abschaffung des Hundes verlangen.
Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von einer
Zustimmung des Vermieters abhängt, muss der Vermieter um
Erlaubnis gefragt werden. Der kann "frei" entscheiden,
allerdings darf er nicht willkürlich der einen Mietpartei
den Hund erlauben, und der anderen nicht. Soweit bereits
Hunde im Mietshaus gehalten werden, braucht der Vermieter
triftige Gründe, wenn er einen anderen anfragenden Mieter
die Hundehaltung verbieten will. Die Abschaffung des
"erlaubten" Hundes während der Mietzeit kann nur gefordert
werden, wenn schwerwiegende Belästigungen oder Gefahren von
diesem Hund für die Mitbewohner ausgehen.
Ist im Mietvertrag nichts zum Thema Tierhaltung geregelt
oder ist die Vertragsklausel unwirksam, kann zumindest der
Mieter eines Einfamilienhauses auch einen Hund halten. In
Mehrfamilienhäusern sollte sicherheitshalber der Vermieter
um Erlaubnis gefragt werden. Katzen dürfen, wenn im
Mietvertrag nichts geregelt ist, gehalten werden, erst recht
Kleintiere. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht
Totales Verbot
Die Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum " Das
Halten von Hautieren ist unzulässig ", ist unwirksam.
Sachverhalt : Der Kläger ist ein Mieterverein, der Beklagte
ist der Haus- und Grundstückseigentümerverband in Hessen.
Der Beklagte verteilt ein Mietvertragsformular. Der Kläger
beanstandet eine Vielzahl von darin enthaltenen Klauseln, so
u.a. den § 13,1 des Mietvertrages: " Das Halten von
Haustieren ist unzulässig ."
Entscheidungsgründe : Nach Auffassung des Gerichts hat die
Klausel keinen Bestand, da sie ein totales Verbot der
Tierhaltung ausspricht. Dadurch wird die nach § 9 Abs.1 AGBG
(Anm.: Gesetz zur Regelung der allgemeinen
Geschäftsbedingungen) geschuldete Bilanz der gegenseitigen
Interessen (Anm.: es hat eine sachgerechte
Interessensabwägung zwischen Vermieter- und Mieterinteressen
stattzufinden) nicht berücksichtigt.
Das Verbot erfasst nämlich alle Tiere die von Menschen
gehalten werden, mithin auch solche, deren Vorhandensein von
Natur aus - wie z.B. bei Zierfischen - keinerlei Einfluss
auf die schuldrechtlichen Beziehungen von Vermieter und
Mieter haben kann.
(Anm.: Kleintiere, wie die o.g. Zierfische und - Vögel, von
denen keine Belästigungen der Mitbewohner ausgehen, darf man
in jedem Fall in der Wohnung halten.) BGH VIII ZR 10 / 92,
WuM'93, 109 ff
Anspruch des Vermieters auf
Entfernung
Wenn sich der Vermieter im Mietvertrag vorbehalten hat die
Erlaubnis zur Tierhaltung zu erteilen oder zu versagen, ist
er bezüglich dieser Entscheidung durch keinen sachlichen
Grund eingeschränkt.
Sachverhalt: Die beklagten Mieter haben vom Kläger eine
Wohnung gemietet. § 26 des Mietvertrages enthält folgende
Bestimmung:
Tierhaltung: Tiere, abgesehen von Ziervögeln und
Zierfischen, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des
Vermieters gehalten werden. Die Erlaubnis kann, wenn
Unzuträglichkeiten eintreten, widerrufen werden. Die
Beklagten halten seit Juni'92 einen Hund in ihrer
Mietwohnung. Eine schriftliche Erlaubnis des Klägers liegt
nicht vor. Der Kläger hat die Beklagten schriftlich
aufgefordert, den Hund aus der Wohnung zu entfernen, jedoch
ohne Erfolg.
Seine diesbezügliche Klage war in 2. Instanz erfolgreich.
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat gegen die Beklagten
einen Anspruch auf Entfernung des von ihnen in der Wohnung
gehaltenen Hundes ( § 550 BGB ).
Die Hundehaltung in der gemieteten Wohnung stellt nämlich
einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Die
Tierhaltung war laut § 26 des Mietvertrages an eine
schriftliche Erlaubnis des Vermieters gebunden, welche hier
nicht vorlag. Der Kläger ist bei seiner Entscheidung, ob er
die betreffende Erlaubnis erteilen oder versagen will durch
keinen sachlichen Grund eingeschränkt, sondern hat
diesbezüglich " volles Ermessen " ( vgl. OLG Hamm, ZMR'81,
153 ). Dies ergibt die Auslegung des Mietvertrages.
Die Beklagten haben zwar behauptet, der Kläger habe seit
1987 jahrelang die Hundehaltung geduldet. Der Kläger hat
jedoch vorgebracht, daß die Beklagten diese Hunde nur
tagsüber für fremde Personen verwahrt hätten. Diese
Behauptung wurde von den Beklagten nicht bestritten.
Die Weigerung des Klägers, den Beklagten die Hundehaltung zu
gestatten, erscheint deshalb auch nicht rechtsmissbräuchlich.
LG Köln, 6 S 189 / 93, ZMR'94, 478. Quelle:
www.jura.uni-sb.de/ Michtrecht |