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Haustiere -
Mietrecht von A bis Z
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Haustiere - Anleinpflicht für Hund und Katze
Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft „Hunde
und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen“ ist
wirksam, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (2Z
BR 099/04). Insbesondere verstoße ein derartiges Verbot
nicht gegen das Tierschutzgesetz.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes erklärte das
Gericht, dass der Wohnungseigentümerbeschluss geeignet sei,
die bei der Tierhaltung üblicherweise zu erwartenden
Belästigungen und Beeinträchtigungen auszuschließen oder zu
mindern. Das Interesse der Eigentümermehrheit am Schutz der
Gemeinschaftsflächen vor Verunreinigung durch Katzenkot
überwiege das Interesse der Katzenhalterin an der von ihr
bevorzugten Art der Katzenhaltung. Die Gefahr, dass frei
laufende Tiere die Gemeinschaftsflächen der Wohnanlagen,
insbesondere die vorhandenen Kinderspielplätze,
verschmutzten, sei nicht fern liegend. Diese Gefahr könne
zwar auch durch das Anleinen nicht gänzlich beseitigt
werden. Das Anleinen gewährleiste jedoch neben der
Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Tiere, dass sich das
Tier in Begleitung einer Person befindet, die gegebenenfalls
auf das Tier einwirken könne.
Die Katzenhalterin kann sich – so das Gericht – auch nicht
auf das Tierschutzgesetz berufen. Die Regelungen dieses
Gesetzes richteten sich an den Tierhalter selbst, nicht aber
an die anderen Wohnungseigentümer. Ein Verbot des freien
Herumlaufenlassens
von Tieren verstoße deshalb nicht gegen das
Tierschutzgesetz. Auf die Frage, was „artgerechte
Katzenhaltung“ sei, komme es nicht an. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |
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Allergien - Katze kein Grund für
eine Mietminderung
Die Katze in der Wohnung des Nachbarn war für einen Mieter
ein Reizthema: Er kürzte die Miete und begründete das mit
seiner Katzenallergie. Das Amtsgericht Bad Arolsen sah in
der bloßen Existenz der Katze allerdings keinen Grund für
eine Mietminderung. Schließlich habe der Mieter wie seine
Nachbarn einen Formularmietvertrag unterschrieben, der eine
Katze erlaube. Und Vermieter seien auch nicht dazu
verpflichtet, das Haus für einen Allergiker katzenfrei zu
machen. Daher begründen die Überempfindlichkeiten eines
Einzelnen nach Ansicht des Gerichts noch keinen
Wohnungsmangel. Der könne aber durchaus vorliegen, wenn die
Katze in einem Mietshaus viel Dreck machten (Amtsgericht Bad
Arolsen, Az. 2 C 18/07 (70)) |
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