|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Hausreinigung -
Mietrecht von A bis Z
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Unwirtschaftliche Hausreinigung
In einer Hausordnung werden vor allem Regelungen zur
Hausreinigung, Treppenhausreinigung und zur Benutzung der
gemeinsam zur Verfügung stehenden Räume oder Einrichtungen,
zum Beispiel Waschküche, Trockenboden, Speicher, Partyraum
oder Garten geregelt. Die Hausordnung kann aber auch
Bestimmungen zum Schutz der Mieter vor gegenseitigen
Belästigungen und Störungen durch Hausmusik enthalten.
Meistens ist die Hausordnung schon Bestandteil des
Mietvertrages. In diesem Fall kann die Hausordnung vom
Vermieter nicht einseitig abgeändert werden. Das ist nur mit
Einverständnis der Mieter möglich.
Ist die Hausordnung dagegen nicht von Anfang an Bestandteil
des Mietvertrages, kann der Vermieter auch einseitig eine
Hausordnung aufstellen. Die in einer solchen einseitig
erlassenen Hausordnung getroffenen Regelungen sind jedoch
nur insoweit zulässig, als sie zur Aufrechterhaltung der
Ordnung im Haus und für ein gedeihliches Zusammenleben der
Mietparteien erforderlich sind. Hier können zum Beispiel
Benutzungszeiten für Gemeinschaftsräume geregelt oder eine
Einteilung für die Treppenhausreinigung festgelegt werden.
In einer solchen Hausordnung dürfen aber keine zusätzlichen,
im Mietvertrag nicht genannten Pflichten für die Mieter
begründet werden. Steht im Mietvertrag nichts davon, daß
Mieter das Treppenhaus reinigen müssen, kann eine solche
Regelung nicht in einer nachträglich vom Vermieter
erlassenen Hausordnung getroffen werden. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |
|
|
|
|
|
|