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Hausordnung und Mietvertrag
Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern werden im
Mietvertrag festgelegt. In der Hausordnung werden Fragen
geregelt im Zusammenhang mit Hausreinigung, der Benutzung
der zur Verfügung stehenden gemeinsamen Einrichtungen, wie
Waschküche, Speicher, Garten, oder den Ruhezeiten im Haus.
Meistens, so der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin, ist
die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages. Wenn nicht,
kann der Vermieter einseitig eine Hausordnung aufstellen.
Die Regelungen in einer solchen, einseitig erlassenen
Hausordnung können aber keine eigenständigen Rechte und
Pflichten der Mieter begründen.
Sowohl in einer Hausordnung, vor allem aber in
Formularmietverträgen stößt man immer wieder auf unwirksame
Klauseln. Unwirksam ist eine Vertragsklausel zum Beispiel
dann, wenn gesetzlich vorgesehene Mieterrechte über Gebühr
verändert werden. Unwirksam ist eine Vertragsklausel auch
dann, wenn sie gegen "zwingendes Recht" verstößt. Eine Reihe
von mietrechtlichen Regelungen sind im Bürgerlichen
Gesetzbuch zwingend geregelt, das heißt, von diesen
Vorschriften darf auch per Mietvertrag keinen Millimeter
abgewichen werden, zum Beispiel:
Fragen, ob der Mieter Modernisierungen dulden muss oder
nicht; Fragen, ob der Mieter ein Widerspruchsrecht gegen
eine Modernisierung hat; das Recht des Mieters zur
fristlosen Kündigung; das Recht zur Mietminderung;
Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters; die
Kündigungsfristen oder das Widerspruchsrecht des Mieters
nach der Sozialklausel gegen eine Vermieterkündigung.
Bei diesen Punkten sind alle Regelungen im Mietvertrag zum
Nachteil des Mieters unwirksam. Anders, wenn Mieter und
Vermieter die gesetzliche Regelung zu Gunsten des Mieters
verändern wollen. Das ist möglich. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |