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Hausordnung - Was darf geregelt werden
In einer Hausordnung werden vor allem Regelungen zur Hausreinigung, Treppenhausreinigung und zur Benutzung der gemeinsam zur Verfügung stehenden Räume oder Einrichtungen, zum Beispiel Waschküche, Trockenboden, Speicher, Partyraum oder Garten geregelt. Die Hausordnung kann aber auch Bestimmungen zum Schutz der Mieter vor gegenseitigen Belästigungen und Störungen durch Hausmusik enthalten.

Meistens ist die Hausordnung schon Bestandteil des Mietvertrages. In diesem Fall kann die Hausordnung vom Vermieter nicht einseitig abgeändert werden. Das ist nur mit Einverständnis der Mieter möglich.

Ist die Hausordnung dagegen nicht von Anfang an Bestandteil des Mietvertrages, kann der Vermieter auch einseitig eine Hausordnung aufstellen. Die in einer solchen einseitig erlassenen Hausordnung getroffenen Regelungen sind jedoch nur insoweit zulässig, als sie zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Haus und für ein gedeihliches Zusammenleben der Mietparteien erforderlich sind. Hier können zum Beispiel Benutzungszeiten für Gemeinschaftsräume geregelt oder eine Einteilung für die Treppenhausreinigung festgelegt werden.

In einer solchen Hausordnung dürfen aber keine zusätzlichen, im Mietvertrag nicht genannten Pflichten für die Mieter begründet werden. Steht im Mietvertrag nichts davon, daß Mieter das Treppenhaus reinigen müssen, kann eine solche Regelung nicht in einer nachträglich vom Vermieter erlassenen Hausordnung getroffen werden. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Hausordnung
Die Hausordnung soll das Zusammenleben sämtlicher Bewohner eines Hauses gewährleisten. Sie ist Verhaltensmaßstab, schützt die im Objekt lebenden Parteien vor gegenseitiger Belästigung und spezifiziert die allgemeine Obhutspflicht des Mieters über die Mietsache. Mietvertragliche Verpflichtungen, wie z. B. Schönheitsreparaturen haben in der Hausordnung nichts zu suchen.

In den meisten Mustermietverträgen ist die Hausordnung bereits als Bestandteil enthalten und kann einseitig von keiner Partei ( Mieter oder Vermieter ) geändert werden. Das bedeutet, dass die Hausordnung erst durch Vereinbarung (Mieter und Vermieter ) wirksam wird. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter eine Hausordnung ohne vorherige Vereinbarung mit den Mietern z.B. in das Treppenhaus oder an ein “schwarzes Brett” hängt. Wurde die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrages, kann der Vermieter einseitig eine Hausordnung erlassen. Die Verpflichtungen des Mieters beschränken sich bei der einseitigen Hausordnung ausschliesslich auf die ordnungsgemäße Behandlung des Mietobjektes und die Erhaltung der Ordnung innerhalb der Hausgemeinschaft. Spezielle Verpflichtungen, wie z. B. die Treppenhausreinigung dürfen nicht aufgenommen werden - hier muß der Mieter zustimmen.

Im Detail regelt die Hausordnung vor allem folgende Punkte:
- Ruhezeiten
- Schnee- und Glatteisbeseitigung
- Benutzung von Gemeinschaftsräumen (z.B. Waschküche)
- Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern
- Reinigungspflichten der Mieter (z. B.Treppenhaus)

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