Haushaltsgeräte - Mietrecht von A bis Z

 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Staubsauger, Spülmaschine, Waschmaschine
Die normalen Geräusche von Wohnungen eines Miethauses sind von den Mitmietern hinzunehmen. Dies beschloss der Bundesgerichtshofeindeutig in seinem Urteil vom Januar 2003. (Bundesgerichtshof, Urteil 22.01 2003, Az: VIII ZR 244/02)

Die Geräusche von Wasch- und Spülmaschinen sowie von Staubsaugern stellen, unter Einhaltung der gebührenden Rücksichtnahme, keinen erheblichen Mangel und somit keinen Mietminderungsgrund dar. Diese alltäglichen Geräusche sind von Nachbarn hinzunehmen, solange sich diese außerhalb der gesetzlichen Nachtruhezeiten abspielen. Diese Nachtruhezeiten sind täglich von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr einzuhalten. (Landgericht Frankfurt, Urteil 12.10.1989, Az:2/25 O 359/89)

Die Unterlassung der Nutzung von Haushaltsgeräten, kann erst dann beansprucht werden, wenn ein Nachbar den normalen Rahmen der Nutzung maßlos übersteigt und diese Geräte auf rücksichtslose Weise verwendet. Eine solche rücksichtslose Anwendung ist nicht gegeben, wenn ein Mieter zwei Mal wöchentlich die Waschmaschine betätigt und durch die übliche Vibration der Maschine, die Decke der darunter liegenden Wohnung zittert. Auch das durch die Vibration der Waschmaschine verursachte Schwingen der in der Küche befindlichen Lampen, ist zumindest zum Teil von der Beschaffenheit der Lampen selbst verursacht und stellt ebenfalls keinen Mangel dar. Es ist weiterhin zu beachten, dass Mieter in Altbauten bei der Betätigung ihrer Haushaltsgeräte, mehr Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen, aber auch mehr Toleranz an den Tag legen müssen, als Mieter in Neubauten. (Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Urteil 15.10.1993, Az: 20 C 363/93)

 

Haushaltsgeräte
Normale und typische Haushaltsgeräte darf der Mieter jederzeit in der Wohnung nutzen. Dies gilt auch für Geräte, die Geräusche und Lärm verursachen, wie zum Beispiel Staubsauger. Allerdings sollten Mieter sich hier an die allgemeinen Ruhezeiten halten, bzw. auch prüfen, ob zum Beispiel am Wochenende tatsächlich ab 8 Uhr oder gar ab 7 Uhr Staub gesaugt werden muss.

Ähnliches gilt für Bohrmaschinen. Gegen gelegentliches Bohren kann ein Nachbar nichts einwenden, auch nicht, wenn am früheren Abend, beispielsweise nach 19 Uhr, gearbeitet wird.

Grundsätzlich darf der Mieter in seiner Wohnung immer eine Waschmaschinen aufstellen, wenn entsprechende Anschlüsse vorhanden sind. Dies gilt auch dann, wenn im Mietshaus eine Waschküche und eine Gemeinschaftswaschmaschine vorhanden sind. Es gibt kein Verbot am Wochenende Wäsche zu waschen.

Auch ein Wäschetrockner darf in der Wohnung aufgestellt werden. Kondenstrockner sind unproblematisch, bei Wäschetrocknern mit einer Entlüftung nach außen muss eine vorhandene Ablüftungsvorrichtung benutzt werden. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

 » Mietrecht A-Z