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Haushaltsgeräte -
Mietrecht von A bis Z
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Staubsauger, Spülmaschine,
Waschmaschine
Die normalen Geräusche von Wohnungen eines Miethauses
sind von den Mitmietern hinzunehmen. Dies beschloss der
Bundesgerichtshofeindeutig in seinem Urteil vom Januar 2003.
(Bundesgerichtshof, Urteil 22.01 2003, Az: VIII ZR 244/02)
Die Geräusche von Wasch- und Spülmaschinen sowie von
Staubsaugern stellen, unter Einhaltung der gebührenden
Rücksichtnahme, keinen erheblichen Mangel und somit keinen
Mietminderungsgrund dar. Diese alltäglichen Geräusche sind von
Nachbarn hinzunehmen, solange sich diese außerhalb der
gesetzlichen Nachtruhezeiten abspielen. Diese Nachtruhezeiten
sind täglich von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr einzuhalten.
(Landgericht Frankfurt, Urteil 12.10.1989, Az:2/25 O 359/89)
Die Unterlassung der Nutzung von Haushaltsgeräten, kann erst
dann beansprucht werden, wenn ein Nachbar den normalen Rahmen
der Nutzung maßlos übersteigt und diese Geräte auf
rücksichtslose Weise verwendet. Eine solche rücksichtslose
Anwendung ist nicht gegeben, wenn ein Mieter zwei Mal
wöchentlich die Waschmaschine betätigt und durch die übliche
Vibration der Maschine, die Decke der darunter liegenden Wohnung
zittert. Auch das durch die Vibration der Waschmaschine
verursachte Schwingen der in der Küche befindlichen Lampen, ist
zumindest zum Teil von der Beschaffenheit der Lampen selbst
verursacht und stellt ebenfalls keinen Mangel dar. Es ist
weiterhin zu beachten, dass Mieter in Altbauten bei der
Betätigung ihrer Haushaltsgeräte, mehr Rücksicht auf ihre
Nachbarn nehmen, aber auch mehr Toleranz an den Tag legen
müssen, als Mieter in Neubauten. (Amtsgericht
Mönchengladbach-Rheydt, Urteil 15.10.1993, Az: 20 C 363/93) |
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Haushaltsgeräte
Normale und typische Haushaltsgeräte darf der Mieter
jederzeit in der Wohnung nutzen. Dies gilt auch für Geräte,
die Geräusche und Lärm verursachen, wie zum Beispiel
Staubsauger. Allerdings sollten Mieter sich hier an die
allgemeinen Ruhezeiten halten, bzw. auch prüfen, ob zum
Beispiel am Wochenende tatsächlich ab 8 Uhr oder gar ab 7
Uhr Staub gesaugt werden muss.
Ähnliches gilt für Bohrmaschinen. Gegen gelegentliches
Bohren kann ein Nachbar nichts einwenden, auch nicht, wenn
am früheren Abend, beispielsweise nach 19 Uhr, gearbeitet
wird.
Grundsätzlich darf der Mieter in seiner Wohnung immer eine
Waschmaschinen aufstellen, wenn entsprechende Anschlüsse
vorhanden sind. Dies gilt auch dann, wenn im Mietshaus eine
Waschküche und eine Gemeinschaftswaschmaschine vorhanden
sind. Es gibt kein Verbot am Wochenende Wäsche zu waschen.
Auch ein Wäschetrockner darf in der Wohnung aufgestellt
werden. Kondenstrockner sind unproblematisch, bei
Wäschetrocknern mit einer Entlüftung nach außen muss eine
vorhandene Ablüftungsvorrichtung benutzt werden. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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