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Hausbriefkasten -
Mietrecht von A bis Z
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Hausbriefkasten
Wer es eilig hat und zur Fristwahrung ein Schreiben direkt
in den Hausbriefkasten seines Vertragspartners wirft, muss
das vor 16.00 Uhr erledigt haben. Nach dieser Zeit gilt das
Schreiben erst als am nächsten Tag eingegangen. Das
entschied jetzt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes das
Landgericht Berlin (65 S 132/01).
Ein Berliner Vermieter hatte seine Mieterhöhungserklärung
über den Hausmeister am 30. Juni zwischen 16.00 und 17.00
Uhr in den Mieterbriefkasten werfen lassen. Zu spät, wie die
Richter feststellten. Zwar gelten nach dem Gesetz
Erklärungen schon dann als zugegangen, wenn sie in den
Machtbereich des Empfängers gelangt sind und der bei Annahme
gewöhnlicher Verhältnisse davon auch Kenntnis erlangt hat.
Zumindest eine Privatperson muss aber nicht nach 16.00 Uhr
noch damit rechnen, Post im Briefkasten vorzufinden. Damit
gilt die Mieterhöhungserklärung des Vermieters erst als am
nächsten Tag beim Mieter eingetroffen, das heißt am 1. Juli.
Die Konsequenz rechnet der Deutsche Mieterbund vor: Eine
korrekte und begründete Mieterhöhung wird nach Ablauf der
Zustimmungsfrist wirksam. Die Zustimmungsfrist des Mieters
beträgt den Rest des Monats, in dem er die
Mieterhöhungserklärung bekommt, und die beiden darauf
folgenden Monate. Erhält der Mieter am 30. Juni die
Mieterhöhungserklärung, läuft die Zustimmungsfrist Ende
August ab, die höhere Miete muss ab 1. September gezahlt
werden. Erhält der Mieter die Mieterhöhungserklärung erst am
1. Juli, läuft die Überlegungsfrist Ende September ab und
die erhöhte Miete muss erst ab 1. Oktober gezahlt werden.
Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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