|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Haus und Wohnungsverkauf - Mietrecht A-Z
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Haus
und Wohnungsverkauf - Kein neuer Mietvertrag
Wird das Mietshaus oder die Wohnung verkauft, ändert sich
für den Mieter nichts. Der neue Eigentümer tritt in das
bestehende Mietverhältnis ein. Er kann nicht den Abschluss
eines neuen Mietvertrages fordern. Er hat nicht mehr und
nicht weniger Rechte oder Pflichten, als sie auch der
frühere Eigentümer gehabt hätte. Das gilt auch für
Kündigungen oder Mieterhöhungen.
Wird das Mietshaus dagegen in Eigentumswohnungen
umgewandelt, also Einzeleigentum an den Wohnungen
geschaffen, gibt es nach Angaben des Deutschen Mieterbundes
besondere Schutzrechte für Mieter:
Zum einen haben Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der
Vermieter muss die Wohnung den dort wohnenden Mietern zum
Kauf anbieten. Erst wenn ein detaillierter, notarieller
Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer (Drittem)
vorliegt, in dem auch der konkrete Kaufpreis steht, muss
sich der Mieter der umgewandelten Wohnung entscheiden, ob er
selber kaufen will oder nicht.
Außerdem gelten nach einer Umwandlung von Miet- in
Eigentumswohnungen generelle Kündigungssperrfristen von 3
Jahren. In dieser Zeit darf der Vermieter, so der
Mieterbund, weder wegen Eigenbedarf noch wegen Hinderung
wirtschaftlicher Verwertung kündigen. In Gebieten mit
gefährdeter Wohnungsversorgung kann die Kündigungssperrfrist
bis auf 10 Jahren verlängert werden. Das ist dann die
Entscheidung der jeweiligen Bundesländer. Mieter sollten
sich bei ihren örtlichen Mietervereinen erkundigen. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
|
|
|
|
|
|