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Grillen und Fernsehen
An vier Abenden im Jahr darf auch nach 22.00 Uhr noch im
Freien gegrillt werden, aber höchstens bis 24.00 Uhr. Das
entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (13 U 53/02) nach
Angaben des Deutschen Mieterbundes. Gleichzeitig wies das
Oberlandesgericht Oldenburg darauf hin, dass nächtliches
Fernsehen im Freien von den Nachbarn nicht toleriert werden
muss. Hier ist – zumindest im Freien – um 22.00 Uhr
abzuschalten.
Bei einem Streit zweier Grundstücksnachbarn über die Frage,
ob auch nachts, direkt an der Grundstücksgrenze gegrillt und
Fernsehen geschaut werden darf, fand das Oberlandesgericht
Oldenburg den Kompromiss: Dem Grunde nach sei Grillen und
Fernsehen zwischen 22.00 und 7.00 Uhr im Freien überhaupt
nicht bzw. nur in ganz geringem Umfang von den Nachbarn
hinzunehmen. An warmen Sommerabenden, bei besonderen
Gelegenheiten, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages,
sei es für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn
auch meist geduldetes Vergnügen, draußen, zum Beispiel im
Garten, zu grillen. Hier, so das Gericht, werde in
Einzelfällen auch immer der Zeitpunkt 22.00 Uhr
überschritten. Es ginge zu weit, dies völlig zu untersagen.
Deshalb, so der Mieterbund, der Kompromiss: Grillen bis
24.00 Uhr, an vier Abenden im Kalenderjahr, aber der
Fernseher muss zu diesem Zeitpunkt abgeschaltet sein.
Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |