Grillen - Mietrecht von A bis Z
 
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Grillen im Garten
Laut §§ 906, 1004, BGB, hat der Nachbar einen Unterlassungsanspruch, wenn er durch erhebliche Gerüche nicht mehr in seinem Garten ausharren kann oder wenn er sogar sämtliche Fenster schließen muss, um sich vor den Gerüchen zu schützen. Empfehlenswert wäre aber, bevor man gleich vor Gericht zieht, eine Einigung mit dem Nachbarn zu finden, wie z. B. das versetzen eines Grills auf eine andere Stelle, wo sich die Gerüche nicht so sehr zum Nachbarn ausbreiten. Wenn man aber trotz allem vor Gericht ziehen muss, so besteht hier keine ausdrückliche Gesetzesregelung. Es kommt immer ganz auf den Einzelfall an. Alleine wenn es darum geht, wie oft gegrillt werden darf, sind sich die Gerichte nicht einig. Die Palette reicht von zwei Mal jährlich bis hin zu zwei Mal pro Woche.


Grenzen und Ausnahmen beim Grillen
Streit und Ärger zwischen Vermietern, Mietern und Wohnungsnachbarn kommt es regelmäßig, wenn es um das Grillen geht. Im folgenden ist zu lesen, worauf die Mieter beim Grillen achten müssen: Da Grillen in den Sommermonaten üblich ist, muss es geduldet werden. Die Gerichte sind sich nicht einig im Hinblick darauf, wie oft im Jahr beziehungsweise im Monat gegrillt werden darf. Von einem Gericht wurde Grillen bis zu zweimal monatlich zwischen 17 und 23 Uhr im hinteren Teil des Gartens als zulässig empfunden. Als tolerierbar erachtete ein anderes Gericht viermal Grillen pro Jahr bis 24 Uhr.

Zwischen April und September höchstens einmal im Monat zu grillen, nachdem die Nachbarn vorher informiert werden müssen, erlaubte ein weiteres Gericht. Nur, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß oder Rauch kommt, wird ein absolutes Verbot in Betracht gezogen. Statt eines Holzkohlegrills einen Elektrogrill und Alu-Schalen zu verwenden wurde dahingehend von einem süddeutschen Gericht empfohlen. Ob beim Grillen entstehender Qualm die Nachbarn stört, ist letztlich entscheidend. Ein Nachbar muss nicht hinnehmen, wenn Qualm in seine Räume dringt. Solch eine Belästigung ist sogar eine Bußgeld fähige Ordnungswidrigkeit.

 

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