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Gartenpflegekosten -
Mietrecht von A bis Z |
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Gartenpflegekosten müssen auch dann gezahlt werden, wenn die
Grünfläche nicht benutzt werden kann
Gartenpflegekosten muss ein Mieter unter Umständen auch dann
zahlen, wenn er die Grünfläche überhaupt nicht nutzen darf
oder kann, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR
135/03). Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB)
bejahte der BGH die alte Streitfrage, ob Mieter allein schon
für den „Blick ins Grüne“ zahlen müssen.
Entscheidend, so der Mieterbund, ist, dass im Mietvertrag
die Gartenpflegekosten als umlegbare Betriebskosten
vereinbart sind. Der „Normalfall“ ist dann der, dass der
Mieter den „Garten hinter dem Haus“, bzw. die Grünflächen
rund um die Wohnanlage auch nutzen darf. Nutzen bedeutet,
dass sich der Mieter hier sonnen kann, dass die Kinder hier
spielen dürfen, dass hier Wäsche getrocknet werden kann usw.
Aber selbst wenn diese Nutzungsmöglichkeiten nicht bestehen
und nicht erlaubt sind, muss der Mieter vertraglich
vereinbarte Gartenpflegekosten zahlen. Vorausgesetzt – so
der Bundesgerichtshof – die Gartennutzung ist nicht nur
„exklusiv“ dem Vermieter selbst oder nicht nur einer ganz
bestimmten Mietparten, z.B. dem Erdgeschoss-Mieter erlaubt.
Ist aber keiner Mietpartei die Gartennutzung gestattet, kann
der Vermieter die anfallenden Gartenpflegekosten auf alle
Mieter des Hauses aufteilen. Denn durch die gärtnerisch
angelegten Flächen wird die Wohn- und Lebensqualität
verbessert. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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