|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Gartenpflege -
Mietrecht von A bis Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Kosten
der Gartenpflege
Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass die
Mieter des Hauses die Kosten der Gartenpflege als
Nebenkostenposition zahlen müssen. Dazu gehören nach einem
Urteil des Landgerichts Potsdam (11 S 81/01) aber nicht die
Kosten für die Anschaffung der Gartengeräte.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes sind nur die
laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kostenpositionen
umlagefähige Nebenkosten. Hierzu gehören die Kosten der
Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der
Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.
Anders, so der Mieterbund, wenn es um die erstmalige
Anschaffung von Pflanzen geht oder um die Kosten für die
Neuanlage eines Gartens. Das sind keine umlagefähigen
Nebenkosten, diese Kosten muss der Eigentümer und Vermieter
selbst tragen.
Nach der Entscheidung des Landgerichts Potsdam gehören auch
die Kosten für die Anschaffung der Geräte für die
Gartenpflege nicht zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten.
Das gilt auch, wenn es sich bei den Anschaffungskosten um so
genannten Kosten einer "Ersatzbeschaffung" handelt.
Derartige Kosten sind letztlich keine laufenden, immer
wiederkehrenden Instandhaltungskosten. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |
|
|
Gartenpflege - Pflege der
Außenanlagen
Der Vermieter muss grundsätzlich die Außenanlagen der
Wohnung pflegen. Die Kosten können als Nebenkosten auf die
Mieter des Hauses abgewälzt werden (LG Hamburg 16 S 148/88). |
|
|
Gartenpflege - Pflichten des
Mieters
Der Mieter selbst muss den Garten nur pflegen, wenn dies
vertraglich vereinbart ist oder das sich aus den Umständen
ergibt, zum Beispiel bei Ein-Familienhäusern. Der Mieter
muss dann aber nur einfache
Pflegearbeiten erledigen, wie Rasenmähen, Beetflächen
umgraben oder Unkraut jäten (LG Detmold 2 S 180/88). |
|
|
|
|
|
|