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Gartenarbeit - Pflege des Gartens umfasst nur einfache
Pflegearbeiten
Ist der Mieter eines Einfamilienhauses laut Mietvertrag
lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet,
sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen. Das
sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf (10 U 70/04) Arbeiten, die weder besondere
Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder
Kostenaufwand erfordern, zum Beispiel Rasenmähen,
Unkrautjäten und Entfernen von Laub.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes urteilten die
Düsseldorfer Richter, dass Arbeiten, wie Pflanzflächen
düngen, Gehölze beschneiden, Rasenkante abstechen, Teich von
Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs säubern, Teichrand
freilegen, Rasenfläche vertikutieren, düngen, nachsähen und
mit Kompost abstreuen, Pflanzkübel und Schubkarre entsorgen
usw., nicht zu diesen einfachen Pflegearbeiten zu rechnen
sind. Auch das Säubern der Terrasse von Moos und Algen
mittels eines Hochdruckreinigers gehört nicht zu den
einfachen Pflegemaßnahmen, zu denen der Mieter eines
Einfamilienhauses verpflichtet sei.
Hinsichtlich der einfachen Gartenarbeiten, die letztlich der
Mieter durchzuführen habe, muss – so der Mieterbund – der
Vermieter einen großzügigen Maßstab ansetzen. Dabei ist die
Grenze zu ziehen, wo der Mieter den Garten nicht mehr wild
wachsen, sondern verwildern und verkommen lässt. Der
Vermieter hat aber hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit
der Pflegemaßnahmen kein Direktionsrecht. Solange keine
Verwahrlosung des Gartens droht, ist er weder befugt dem
Mieter vorzuschreiben, an welchen Stellen und wann er
Unkraut zu jäten hat, noch kann er verlangen, dass der Rasen
in bestimmten Zeitabständen gemäht werden muss. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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Gartenarbeiten
Um die Gartenpflege gibt es häufig Streit zwischen Vermieter
und Mieter. Wenn nichts genaueres im Mietvertrag geregelt
ist, sind die Mieter lediglich allgemein zur Pflege des
Gartens verpflichtet. Nur einfache Pflegearbeiten müssen
dann verrichtet werden. Dies betrifft Arbeiten, die weder
einen besonderen Kosten- oder Zeitaufwand noch spezifische
Fachkenntnisse des Mieters erfordern. Dazu gehören z.B. das
Entfernen von Laub, Unkraut jäten und Rasen mähen. Keine
einfachen Pflegearbeiten sind Vertikutieren, Nachsähen und
Düngen der Rasenflächen sowie das Beschneiden von Gehölz.
Kein Bestimmungsrecht hat der Vermieter in Bezug auf
Häufigkeit, Umfang und Art der Pflegemaßnahmen. Der
Vermieter ist dann berechtigt einzuschreiten, wenn eine
Verwahrlosung der Gartenfläche droht. |