Gartenarbeit - Mietrecht von A bis Z
 
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Gartenarbeit - Pflege des Gartens umfasst nur einfache Pflegearbeiten
Ist der Mieter eines Einfamilienhauses laut Mietvertrag lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen. Das sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (10 U 70/04) Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, zum Beispiel Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes urteilten die Düsseldorfer Richter, dass Arbeiten, wie Pflanzflächen düngen, Gehölze beschneiden, Rasenkante abstechen, Teich von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs säubern, Teichrand freilegen, Rasenfläche vertikutieren, düngen, nachsähen und mit Kompost abstreuen, Pflanzkübel und Schubkarre entsorgen usw., nicht zu diesen einfachen Pflegearbeiten zu rechnen sind. Auch das Säubern der Terrasse von Moos und Algen mittels eines Hochdruckreinigers gehört nicht zu den einfachen Pflegemaßnahmen, zu denen der Mieter eines Einfamilienhauses verpflichtet sei.

Hinsichtlich der einfachen Gartenarbeiten, die letztlich der Mieter durchzuführen habe, muss – so der Mieterbund – der Vermieter einen großzügigen Maßstab ansetzen. Dabei ist die Grenze zu ziehen, wo der Mieter den Garten nicht mehr wild wachsen, sondern verwildern und verkommen lässt. Der Vermieter hat aber hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflegemaßnahmen kein Direktionsrecht. Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, ist er weder befugt dem Mieter vorzuschreiben, an welchen Stellen und wann er Unkraut zu jäten hat, noch kann er verlangen, dass der Rasen in bestimmten Zeitabständen gemäht werden muss. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht


Gartenarbeiten
Um die Gartenpflege gibt es häufig Streit zwischen Vermieter und Mieter. Wenn nichts genaueres im Mietvertrag geregelt ist, sind die Mieter lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet. Nur einfache Pflegearbeiten müssen dann verrichtet werden. Dies betrifft Arbeiten, die weder einen besonderen Kosten- oder Zeitaufwand noch spezifische Fachkenntnisse des Mieters erfordern. Dazu gehören z.B. das Entfernen von Laub, Unkraut jäten und Rasen mähen. Keine einfachen Pflegearbeiten sind Vertikutieren, Nachsähen und Düngen der Rasenflächen sowie das Beschneiden von Gehölz. Kein Bestimmungsrecht hat der Vermieter in Bezug auf Häufigkeit, Umfang und Art der Pflegemaßnahmen. Der Vermieter ist dann berechtigt einzuschreiten, wenn eine Verwahrlosung der Gartenfläche droht.

 

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