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Garten
- Mieterrechte rund um den Garten
Ob ein Mieter den zum Haus gehörenden Garten nutzen darf
oder nicht, hängt vom genauen Wortlaut des Mietvertrages ab.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) gilt nur bei
Einfamilienhäusern der Grundsatz, dass der Garten als
mitvermietet gilt, solange nicht ausdrücklich anderes
vereinbart ist (OLG Köln 19 U 132/93).
Mit der Nutzung des Gartens ist in der Regel auch das Recht
und die Pflicht zur Gartenpflege verbunden: Ohne spezielle
Absprachen sind mit Gartenarbeiten nur einfache Arbeiten wie
Rasen mähen oder Umgraben von Beeten gemeint, nicht das
Beschneiden der Bäume und Büsche oder das Vertikutieren des
Rasens (LG Siegen 3 S 211/90; LG Detmold 2 S 180/88; LG
Wuppertal 16 S 54/97). Ist im Mietvertrag vereinbart, dass
der Mieter zur sorgfältigen Pflege des mitvermieteten
Gartens einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und
Gehölzen verpflichtet ist, heißt das nicht, dass der
Vermieter ein konkretes Weisungsrecht hat, wie diese
Aufgaben zu erfüllen sind (LG Köln 12 S 185/94).
Insbesondere hat der Vermieter nicht das Recht, dem Mieter
vorzuschreiben, welche Pflanzen einzusetzen und zu entfernen
sind, an welchen Stellen Unkraut zu jäten ist und in welchen
Zeitabständen der Rasen gemäht werden muss. Kurz: Der Mieter
kann beliebig Blumen säen, er darf auch Sträucher
anpflanzen, wie er möchte (OLG Köln 11 U 242/93).
Wer den Garten gemietet und Gartenarbeiten übernommen hat,
ist außerdem berechtigt, das Obst zu ernten (AG Leverkusen
28 C 277/93); er darf in seinem Garten einen kleinen Teich
anlegen, genauso wie eine Gemüsebeet oder einen
Komposthaufen (LG Lübeck 14 S 61/92; LG Regensburg S
320/83).
In Mehrfamilienhäusern, in denen der Vermieter oder der
Hausmeister häufig für die Gartenpflege zuständig ist, gilt:
Die Kosten für die Gartenpflege können bei entsprechender
mietvertraglicher Vereinbarung als Betriebskosten auf alle
Mieter des Hauses verteilt werden. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |