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Gartennutzung:
Bei Mehr-Familienhäusern darf der Mieter den Garten nur
nutzen, wenn ihm laut Mietvertrag der Garten oder ein Teil
des Gartens mitvermietet wurde oder wenn der Garten allen
Mietern zur Verfügung steht. Mieter eines Ein-Familienhauses
haben den Garten grundsätzlich mitgemietet. Es sei denn, im
Mietvertrag steht etwas anderes (OLG Köln 19 U 132/93).
Gartenpflege:
Der Vermieter muss grundsätzlich die Außenanlagen der
Wohnung pflegen. Die Kosten können als Nebenkosten auf die
Mieter des Hauses abgewälzt werden (LG Hamburg 16 S 148/88). |
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Gartenpflege:
Der Mieter selbst muss den Garten nur pflegen, wenn dies
vertraglich vereinbart ist oder das sich aus den Umständen
ergibt, zum Beispiel bei Ein-Familienhäusern. Der Mieter
muss dann aber nur einfache Pflegearbeiten erledigen, wie
Rasenmähen, Beetflächen umgraben oder Unkraut jäten (LG
Detmold 2 S 180/88).
Kinder:
Ist der Garten mitvermietet oder darf der Mieter den Garten
nutzen, dürfen die Kinder des Mieters und ihre Freunde dort
spielen (AG Solingen 11 C 235/78).
Planschbecken:
Der Mieter darf in seinem Garten ein Planschbecken und eine
Hundehütte aufstellen oder einen Komposthaufen anlegen (AG
Hamburg-Wandsbek 713 b C 736/95, LG Regensburg S 320/83). |