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Frost
- Frostschäden
Rund 16.000 zugefrorene Wasserleitungen sorgen in jedem
Winter für erhebliche Schäden. Nicht selten setzen geplatzte
Wasserrohre und Rohrbrüche ganze Wohnungen unter Wasser.
Gebäudeversicherungen, Hausrat- oder Haftpflichtversicherung
treten für derartige Frostschäden nur ein, wenn Mieter oder
Vermieter die allgemein üblichen Sorgfaltspflichten
eingehalten haben.
Wir raten deshalb, alle Wohnungen immer ausreichend zu
beheizen. Bei extremen Außentemperaturen, das heißt hohen
Minusgraden, müssen Mieter auch bei Abwesenheit, zum
Beispiel im Urlaub oder am Wochenende dafür sorgen, dass
ihre Wohnung nicht unbeheizt bleibt. Der Vermieter ist
verpflichtet, darauf zu achten, dass dies auch in
leerstehenden Wohnungen des Mietshauses geschieht. Bei
Thermostatventilen muss zumindest die Frostschutzstellung
gewählt werden. Sicherheitshalber sollte vor Urlaubsantritt
ein Freund, Verwandter oder Nachbar mit der Betreuung der
Wohnung beauftragt werden.
Bei längerer Abwesenheit sollten wasserführende Anlagen,
wenn möglich, entleert werden. Besonders frostgefährdete
Stellen bei Wasserleitungen und Armaturen sollten zusätzlich
mit Stroh oder Glaswolle isoliert werden.
Sind Wasserrohre oder -leitungen tatsächlich zugefroren und
helfen so einfache Mittel, wie heißes Wasser, heiße Tücher,
Heizlüfter oder Fön nicht weiter, müssen Handwerker, zum
Beispiel Installateure gerufen werden. Keinesfalls sollten
Mieter selbst mit offener Flamme, Kerzen oder Lötlampe
arbeiten. Wichtig ist auch, dass bei jedem Auftauversuch die
Wasserzufuhr vorher abgesperrt wird. Wasserrohrbrüche werden
häufig erst nach dem Auftauen entdeckt. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |