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Feuchtigkeitsschäden -
Mietrecht von A bis Z |
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Feuchtigkeitsschäden - Feuchtigkeit und Schimmelpilz
Feuchte Wände und Schimmelflecken in der Wohnung sind nach
Darstellung des Deutschen Mieterbundes Wohnungsmängel, die
der Vermieter beseitigen muss und die den Mieter zum
Beispiel zu einer Mietminderung berechtigen.
Ist der Mieter dagegen für die Feuchtigkeitsschäden
verantwortlich, beispielsweise weil er zu wenig heizt oder
lüftet, scheiden natürlich Mietminderungsansprüche aus. Für
eine ordnungsgemäße Belüftung reicht es aus, dass morgens
zweimal und abends einmal quer gelüftet wird (OLG Frankfurt
19 U 7/99).
Ist zwischen den Vertragsparteien streitig, ob falsches
Mieterverhalten oder Baumängel Ursache für die
Feuchtigkeitsschäden sind, muss zunächst einmal der
Vermieter beweisen, dass nicht er verantwortlich ist, dass
nicht Baumängel die Feuchtigkeitsschäden verursacht haben
(BGH XII ZR 272/97).
Häufig ist der Einbau von Isolierglasfenstern Ursache für
Feuchtigkeitsschäden. Erfordern die neuen Fenster ein
geändertes Lüftungsverhalten durch den Mieter, muss der
Vermieter ihn hierüber aufklären und informieren. Tut er
dies nicht und kommt es zu Feuchtigkeitsschäden und
Schimmelpilzbildung, ist der Vermieter verantwortlich und
nicht der Mieter (LG Gießen 1 S 63/00). Zumindest aber sorgt
die mangelhafte Information des Mieters dafür, dass den
Vermieter ein Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent trifft
(LG Berlin 65 S 94/99). Quelle: Deutscher Mieterbund /
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