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Feste
Feiern im Garten, auf Balkon und Terrasse
Grillen in den Sommermonaten ist üblich und muss
normalerweise von den Nachbarn geduldet werden. Ein Verbot
kommt nur in Betracht, wenn es zu wesentlichen
Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß oder Wärme kommt (LG
München I 15 S 22735/03). Nach Angaben des Deutschen
Mieterbundes ist dies der Fall, wenn der beim Grillen im
Garten eines Mehrfamilienhauses entstehende Qualm in
konzentrierter Weise in die Wohnräume eines Nachbarn dringt.
Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße
geahndet werden (OLG Düsseldorf 5 Ss [Owi] 149/95 [Owi]
79/95 I).
Generell kann das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer
Wohneigentumsanlage nicht verboten werden. Fünfmal im Jahr
ist das Grillen am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom
Haus entfernt, erlaubt. Letztlich kommt es jedoch auf den
Einzelfall an (BayObLG 2 Z BR 6/99). Großzügiger ist ein
Vergleich der vor dem Landgericht Aachen geschlossen wurde
(LG Aachen 6 S 2/02) und das Grillen zweimal im Monat
zwischen 17.00 und 22.00 Uhr im hinteren Teil des Gartens
erlaubt.
Strengere Regeln gelten – so der Mieterbund – für Balkon und
Terrasse: Im Mietvertrag kann das Grillen mit Holzkohle- wie
auch Elektrogrills auf dem Balkon untersagt werden (LG Essen
10 S 438/01). Ohne vertragliches Verbot dürfen Mieter auch
auf dem Balkon oder der Terrasse grillen. Nachbarn sollten
48 Stunden vorher informiert werden (AG Bonn 6 C 545/96).
Einmal im Monat oder dreimal bzw. sechs Stunden im Jahr darf
dann auf der Terrasse gegrillt werden, am besten ist ein
Elektrogrill (LG Stuttgart 10 T 359/96).
Aber Vorsicht: Zieht Qualm in die Nachbarwohnung, ist das
verboten und ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz.
Der Geräuschpegel sollte nach 22.00 Uhr gedämpft werden. Es
ginge jedoch zu weit, das Grillen und Feiern nach 22.00 Uhr
völlig zu untersagen, denn bei besonderen Gelegenheiten, zum
Beispiel anlässlich eines Geburtstages, sei es für viele
Menschen ein großes und von den Nachbarn meist geduldetes
Vergnügen, draußen zu grillen, so das Oberlandesgericht
Oldenburg (13 U 53/02).
Freunde, Nachbarn oder Verwandte dürfen auch auf den Balkon
eingeladen werden. Hier kann allein oder gemeinsam gegessen,
getrunken und gefeiert werden, solange die Interessen der
Nachbarn, auch deren Ruhebedürfnis ab 22.00 Uhr, gewahrt
sind. Der Mieterbund weißt darauf hin, dass sich laute
Gespräche, Lachen, Musik etc. auf dem Balkon und im Freien
stärker auswirken und störender empfunden werden als Feiern
in der Wohnung bei geschlossenen Fenstern und Türen. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |