|
Fangnetz auf dem Balkon erlaubt
Mieter dürfen auf ihrem Balkon - 2. Obergeschoss - ein
Fangnetz errichten, damit ihre Katze nicht entweichen bzw.
nicht vom Balkon abstürzen kann, entschied jetzt das
Amtsgericht Köln (222 C 227/01).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes wies das Kölner
Gericht die Klage eines Vermieters auf Beseitigung des
Fangnetzes ab. Zwar müssten Mieter grundsätzlich die
Zustimmung ihres Vermieters einholen, wenn sie eine
Veränderung an der Mietsache vornehmen. Ob die Mieter aber
vorher um Erlaubnis gefragt haben bzw. ob der Vermieter
ausdrücklich zugestimmt hat oder nicht, ist aber nach
Darstellung des Mieterbundes dann nicht entscheidend, wenn
der Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall
verpflichtet wäre, der Anbringung des Fangnetzes
zuzustimmen. Und genau das bejahte das Kölner Amtsgericht,
nachdem es die Situation vor Ort geprüft hatte. |
|
Die Ständer, an denen das Fangnetz von den Mietern
aufgehängt worden ist, sind mit der Balkonbrüstung
verschraubt worden. Diese Verschraubungen lassen sich ohne
Eingriffe in die Mietsache wieder entfernen. Auch ansonsten
stört das von den Mietern installierte Fangnetz in keinster
Weise, es ist keine hässliche, ins Auge fallende Anlage, wie
der Vermieter behauptet hatte, vielmehr ist es kaum zu
erkennen.
Fazit, so der Deutsche Mieterbund, das Fangnetz ist weder
eine Eingriff in die Substanz der Mietsache noch führt es zu
optischen Beeinträchtigungen und ist deshalb erlaubt.
Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht
Amtsgericht Köln: Mieter dürfen
Balkon zum Schutz von Haustieren verändern
Mieter dürfen nach einem Urteil des Kölner Amtsgerichtes auf
ihrem Balkon ein Fangnetz anbringen, damit ihre Katze nicht
entwischen oder abstürzen kann. Damit wies das Gericht die
Klage eines Vermieters auf Beseitigung des Fangnetzes im
zweiten Stock eines Mietshauses ab.
Zwar müssten Mieter grundsätzlich die Zustimmung ihres
Vermieters einholen, wenn sie eine Veränderung an der
Mietsache vornehmen. Ob die Mieter vorher um Erlaubnis
gefragt haben oder ob der Vermieter ausdrücklich zugestimmt
hat oder nicht, sei aber dann nicht entscheidend, wenn der
Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet
wäre, der Anbringung des Fangnetzes zuzustimmen, so die
Kölner Richter.
Die Ständer, an denen das Fangnetz von den Mietern
aufgehängt wurde, waren mit der Balkonbrüstung verschraubt
worden. Diese Verschraubungen sind nach Auffassung des
Gerichts ohne Eingriffe in die Mietsache wieder zu
entfernen. Auch ansonsten störe das von den Mietern
installierte Fangnetz nicht: Es sei keine hässliche, ins
Auge fallende Anlage, wie der Vermieter behauptet hatte,
sondern vielmehr kaum zu erkennen. (AZ: 222 C 227/01).
Quelle: MDR / Mietrecht |