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Fahrstuhl rund um die Uhr
Die Einführung von Betriebszeiten für den Fahrstuhl bzw. die
Stilllegung des Fahrstuhls außerhalb von Geschäftszeiten ist
unzulässig, entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt
(2 W 22/04). Der Vermieter muss den Aufzug „rund um die Uhr“
in Betrieb halten.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der
Mieter Gewerberäume im 10. Stock eines Bürohochhauses
angemietet. Nachdem die übrigen Mieter alle ausgezogen
waren, teilte die Vermieterin über einen Aushang mit:
„Die Benutzung der Aufzüge ist nur noch während der
Geschäftszeiten, Montag bis Freitag, von 8.00 bis 19.00 Uhr,
gestattet“. Daneben plante die Vermieterin, eine
Zeitschaltuhr einzubauen, so dass der Fahrstuhl außerhalb
der Geschäftszeiten stillgelegt werden konnte.
Unzulässig. Bei einem Hochhaus, insbesondere wenn es um
Büros im 10. Stockwerk geht, ist der Vermieter verpflichtet,
den Fahrstuhl rund um die Uhr, sieben Tag die Woche, sowohl
werktags als auch an Sonn- und Feiertagen, in Betrieb zu
halten. Das Oberlandesgericht Frankfurt betonte, dass
sichergestellt sein müsse, dass der Mieter, der Räume im 10.
Stockwerk angemietet habe, jederzeit Zugang zu diesen Räumen
mittels Fahrstuhl erhält, auch zu Nachtzeiten. Insbesondere
dürfe es nicht in das Belieben des Vermieters gestellt
werden, wann der Aufzug in Funktion gesetzt wird und wann er
stillgelegt wird.
Rechtlich, so der Deutsche Mieterbund, sei der Aushang mit
den vorgegebenen Betriebszeiten eine so genannte
Besitzstörung bzw. sogar eine Besitzentziehung. Der Mieter
habe deshalb zu Recht eine einstweilige Verfügung beantragt,
die Vermieterin müsse den Fahrstuhl die ganze Woche, rund um
die Uhr in Betrieb halten. Quelle: Deutscher Mieterbund /
Mietrecht
Vollwartungsvertrag
Die Kosten eines Vollwartungsvertrages für den Fahrstuhl
können nur zur Hälfte als Betriebskosten auf die Mieter des
Hauses aufgeteilt werden, entschied nach Angaben des
Deutschen Mieterbundes (DMB) das Landgericht Duisburg (13 S
265/03).
Mieter und Vermieter hatten im Mietvertrag vereinbart, dass
der Mieter zusätzlich zur Miete Betriebskosten zahlen
sollte, wie zum Beispiel „Kosten für den Betrieb und die
Unterhaltung des Aufzuges inklusive Wartungsdienst“. Der vom
Vermieter abgeschlossene Vollwartungsvertrag beinhaltete
aber auch Reparaturarbeiten, die nach Darstellung des
Deutschen Mieterbundes nie als Betriebskosten abgerechnet
werden dürfen. Das hat zur Konsequenz, dass die Kosten des
Vollwartungsvertrages nicht in vollem Umfang an die Mieter
weitergegeben werden dürfen. Der Vermieter muss einen Abzug
für den in den Wartungskosten enthaltenen
Reparaturkostenanteil machen. Das Landgericht Duisburg
schätzte den Abzugsbetrag auf 40 bis 50 Prozent der
Wartungsgebühr.
Dabei stellte das Landgericht Duisburg klar, dass auch der
im Rahmen des Vollwartungsvertrages enthaltene Anteil für
die Behebung „von Ausfällen, die durch den typischen
Gebrauch der Anlage entstehen und ohne Ersatzteile bzw. mit
kleineren Ersatzteilen behoben werden können“, nicht zu den
Betriebskosten gehört. Genau so wenig, wie die Kosten für
die Beseitigung einer Betriebsstörung. Vollwartungsverträge,
die Reparaturleistungen beinhalten, sind nicht nur bei
Fahrstühlen, sondern auch bei Heizungsanlagen an der
Tagesordnung, warnt der Deutsche Mieterbund. Deshalb lohnt
eine Überprüfung bei diesen Betriebskostenpositionen fast
immer. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht
Landgericht Augsburg
(Berufungskammer): Mieter im Erdgeschoss müssen
Aufzugskosten mittragen
Auch Mieter einer Erdgeschosswohnung müssen anteilig die
Betriebskosten für einen Aufzug mittragen. Zu dieser
Entscheidung kam die Berufungskammer des Landgerichts
Augsburg im März 2003.
Damit wurde die gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts
verworfen. Dieses hatte zunächst einer Klägerin Recht
gegeben und befunden, dass sie als Mieterin einer
Erdgeschosswohnung die Kosten für den Aufzug nicht mittragen
müsse, weil sie von dem Lift nicht den geringsten Nutzen
habe. Dagegen war der Vermieter in Berufung gegangen.
Die Berufungskammer befand dagegen, dass vertragliche
Vereinbarungen zur Beteiligung aller Mieter an den
Aufzugskosten nicht ungewöhnlich seien. Für die Beklagte sei
von vornherein ersichtlich gewesen, dass Aufzugskosten
entstehen würden. Daher werde die Mieterin auch nicht
unangemessen benachteiligt.
Richter Karl-Heinz Hausler zur Begründung: "Grundsätzlich
ist anerkannt, dass die Umlegung der Betriebskosten des
Lifts einer Mietwohnung auf den Mieter auch in allgemeinen
Geschäftsbedingungen möglich ist." Das Gericht ließ Revision
zum Bundesgerichtshof zu, da die anteilige Umlage der
Betriebskosten für Liftanlagen auf Mieter von verschiedenen
Gerichten unterschiedlich beurteilt werde. Das Urteil ist
jedoch rechtskräftig, da die Beklagte auf die Revision
verzichtete. Aktenzeichen: 4 S 3689/02. Quelle: MDR |