Fahrstuhl - Mietrecht von A bis Z
 
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Fahrstuhl rund um die Uhr
Die Einführung von Betriebszeiten für den Fahrstuhl bzw. die Stilllegung des Fahrstuhls außerhalb von Geschäftszeiten ist unzulässig, entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt (2 W 22/04). Der Vermieter muss den Aufzug „rund um die Uhr“ in Betrieb halten.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Mieter Gewerberäume im 10. Stock eines Bürohochhauses angemietet. Nachdem die übrigen Mieter alle ausgezogen waren, teilte die Vermieterin über einen Aushang mit: „Die Benutzung der Aufzüge ist nur noch während der Geschäftszeiten, Montag bis Freitag, von 8.00 bis 19.00 Uhr, gestattet“. Daneben plante die Vermieterin, eine Zeitschaltuhr einzubauen, so dass der Fahrstuhl außerhalb der Geschäftszeiten stillgelegt werden konnte.

Unzulässig. Bei einem Hochhaus, insbesondere wenn es um Büros im 10. Stockwerk geht, ist der Vermieter verpflichtet, den Fahrstuhl rund um die Uhr, sieben Tag die Woche, sowohl werktags als auch an Sonn- und Feiertagen, in Betrieb zu halten. Das Oberlandesgericht Frankfurt betonte, dass sichergestellt sein müsse, dass der Mieter, der Räume im 10. Stockwerk angemietet habe, jederzeit Zugang zu diesen Räumen mittels Fahrstuhl erhält, auch zu Nachtzeiten. Insbesondere dürfe es nicht in das Belieben des Vermieters gestellt werden, wann der Aufzug in Funktion gesetzt wird und wann er stillgelegt wird.

Rechtlich, so der Deutsche Mieterbund, sei der Aushang mit den vorgegebenen Betriebszeiten eine so genannte Besitzstörung bzw. sogar eine Besitzentziehung. Der Mieter habe deshalb zu Recht eine einstweilige Verfügung beantragt, die Vermieterin müsse den Fahrstuhl die ganze Woche, rund um die Uhr in Betrieb halten. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Vollwartungsvertrag
Die Kosten eines Vollwartungsvertrages für den Fahrstuhl können nur zur Hälfte als Betriebskosten auf die Mieter des Hauses aufgeteilt werden, entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Landgericht Duisburg (13 S 265/03).

Mieter und Vermieter hatten im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter zusätzlich zur Miete Betriebskosten zahlen sollte, wie zum Beispiel „Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Aufzuges inklusive Wartungsdienst“. Der vom Vermieter abgeschlossene Vollwartungsvertrag beinhaltete aber auch Reparaturarbeiten, die nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes nie als Betriebskosten abgerechnet werden dürfen. Das hat zur Konsequenz, dass die Kosten des Vollwartungsvertrages nicht in vollem Umfang an die Mieter weitergegeben werden dürfen. Der Vermieter muss einen Abzug für den in den Wartungskosten enthaltenen Reparaturkostenanteil machen. Das Landgericht Duisburg schätzte den Abzugsbetrag auf 40 bis 50 Prozent der Wartungsgebühr.

Dabei stellte das Landgericht Duisburg klar, dass auch der im Rahmen des Vollwartungsvertrages enthaltene Anteil für die Behebung „von Ausfällen, die durch den typischen Gebrauch der Anlage entstehen und ohne Ersatzteile bzw. mit kleineren Ersatzteilen behoben werden können“, nicht zu den Betriebskosten gehört. Genau so wenig, wie die Kosten für die Beseitigung einer Betriebsstörung. Vollwartungsverträge, die Reparaturleistungen beinhalten, sind nicht nur bei Fahrstühlen, sondern auch bei Heizungsanlagen an der Tagesordnung, warnt der Deutsche Mieterbund. Deshalb lohnt eine Überprüfung bei diesen Betriebskostenpositionen fast immer. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Landgericht Augsburg (Berufungskammer): Mieter im Erdgeschoss müssen Aufzugskosten mittragen
Auch Mieter einer Erdgeschosswohnung müssen anteilig die Betriebskosten für einen Aufzug mittragen. Zu dieser Entscheidung kam die Berufungskammer des Landgerichts Augsburg im März 2003. Damit wurde die gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts verworfen. Dieses hatte zunächst einer Klägerin Recht gegeben und befunden, dass sie als Mieterin einer Erdgeschosswohnung die Kosten für den Aufzug nicht mittragen müsse, weil sie von dem Lift nicht den geringsten Nutzen habe. Dagegen war der Vermieter in Berufung gegangen.

Die Berufungskammer befand dagegen, dass vertragliche Vereinbarungen zur Beteiligung aller Mieter an den Aufzugskosten nicht ungewöhnlich seien. Für die Beklagte sei von vornherein ersichtlich gewesen, dass Aufzugskosten entstehen würden. Daher werde die Mieterin auch nicht unangemessen benachteiligt.

Richter Karl-Heinz Hausler zur Begründung: "Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Umlegung der Betriebskosten des Lifts einer Mietwohnung auf den Mieter auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist." Das Gericht ließ Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die anteilige Umlage der Betriebskosten für Liftanlagen auf Mieter von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt werde. Das Urteil ist jedoch rechtskräftig, da die Beklagte auf die Revision verzichtete. Aktenzeichen: 4 S 3689/02. Quelle: MDR

 

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