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Einzug -
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Einzug
- Vermieter muss Einzug zu Vertragsbeginn sicherstellen
Der Vermieter muss sicherstellen, dass der Mieter pünktlich
zum vereinbarten Vertragstermin in die Wohnung einziehen
kann. Die durch eine Verzögerung der Wohnungsübergabe
zusätzlich anfallenden Kosten muss der Vermieter übernehmen,
entschied das Amtsgericht Köln (209 C 542/02).
Die neue Mieterin erschien nach Angaben des Deutschen
Mieterbundes am vereinbarten Einzugstermin samt Umzugswagen
zur Wohnungsübergabe. Zur der Übergabe kam es jedoch nicht,
da die Wohnung nicht bezugsfertig war. Der von der
Vormieterin verlegte Laminatboden war nicht entfernt und die
Wände in den Wohnräumen waren nicht abtapeziert worden. Auch
Einrichtungsgegenstände der Vormieterin befanden sich noch
in der Wohnung.
Die Mieterin forderte die Hausverwaltung auf, die Wohnung in
den vertraglich vereinbarten Zustand zu versetzen. Wegen der
hierzu erforderlichen Arbeiten verzögerte sich die
Wohnungsübergabe um weitere vier Tage. Die Mieterin
verlangte Schadensersatz für die zusätzlichen Umzugskosten
(Umzugshelfer und Transporter).
Der Vermieter kann sich demgegenüber auch nicht auf eine im
Mietvertrag enthaltene Regelung, dass das Mietverhältnis am
vereinbarten Einzugstermin beginnt, soweit die Wohnung
bezugsfertig oder beziehbar ist, berufen. Diese
Vertragsklausel ist unwirksam. Tatsächlich ist der zwischen
Mieter und Vermieter abgeschlossene Mietvertrag, wonach die
Wohnung am 02.04. übergeben werden sollte, ein absolutes
Fixgeschäft. Denn eine Nachholung der durch die Verzögerung
der Übergabe verlorenen Zeit ist ausgeschlossen. Die
Mieterin hatte ihre alte Wohnung im Vertrauen auf die
Beziehbarkeit der neu angemieteten Wohnung geräumt. Zudem
war sie durch die Verzögerung gezwungen, sich eine
anderweitige Unterkunft zu besorgen sowie den bereits
begonnenen Umzug abzubrechen. Quelle: Deutscher Mieterbund /
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