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Einschreiben - "Liegen lassen" verhindert nicht den Zugang
Der Vermieter kann den „Frist wahrenden“ Zugang eines
Mieterschreibens nicht dadurch verhindern, dass er dessen
Einschreibebrief auf der Post „liegen lässt“ und nicht
abholt, entschied jetzt das Landgericht Freiburg (3 S
317/03).
Der Mieter wollte seinen Mietvertrag mit Schreiben vom 28.2.
zum 31.5. kündigen. Um „sicher“ zu gehen, versandte er die
Kündigung per Übergabe-Einschreiben. Da der Postbeamte den
Vermieter am Samstag, dem 1.3., nicht antraf, hinterließ er
einen Benachrichtigungszettel im Briefkasten. Der Vermieter
holte den Einschreibebrief erst am Mittwoch, dem 5.3., ab
und akzeptierte die Mieterkündigung nur zum 30.6. Er
argumentierte, der März zähle bei der Berechnung der
Kündigungsfrist nicht mehr mit, weil ihm das Mieterschreiben
nicht bis zum 3. Werktag zugegangen sei.
Übergabe-Einschreiben sind problematisch, wenn es um Fristen
geht, warnt der Deutsche Mieterbund (DMB). Denn der Zugang
des Briefes erfolgt nicht durch den Einwurf der
Benachrichtigung, sondern erst durch das Abholen des
Briefes. Das Landgericht Freiburg „rettete“ die
Kündigungsfrist für den Mieter trotzdem, indem es auf den
konkreten Einzelfall die Grundsätze von Treu und Glauben
anwandte. Das Gericht erklärte, dass der Vermieter den
Einschreibebrief am nächst möglichen Werktag hätte abholen
müssen: „Bei Nichtabholung oder verspäteten Abholung eines
Einschreibebriefes ist der fingierte Zugang für den
Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Einlösung des
Benachrichtigungs-zettels möglich und zumutbar erscheint,
regelmäßig also am nächstfolgenden Werktag.“
Im Klartext: Der Vermieter hätte den Einschreibebrief sofort
am Montag abholen müssen, dann wäre die Frist durch den
Mieter gewahrt gewesen, der März hätte bei der Berechnung
der Kündigungsfrist mitgezählt und der Mieter hätte zum
31.5. ausziehen können. Quelle: Deutscher Mieterbund /
Mietrecht |