|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Einbauküche -
Mietrecht von A bis Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Einbauküche - Einbau muss nicht geduldet werden
Ein Mieter muss nicht ohne weiteres den Einbau einer neuen,
aber nicht gleichwertigen Einbauküche dulden, entschied das
Landgericht Hamburg (311 S 101/02).
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes hatte der
Vermieter die Wohnung ursprünglich mit einer hochwertigen
Einbauküche vermietet. Diese Küche war nach fast 20 Jahres
Nutzungsdauer noch ohne weiteres funktionsfähig, lediglich
einzelne technische Geräte waren erneuerungsbedürftig.
Das Landgericht Hamburg entschied, der Mieter müsse zwar
dulden, dass die nicht funktionsfähigen Geräte ersetzt
werden, nicht aber, dass die Küche komplett ausgetauscht
werde.
Der Vermieter könne auch nicht argumentieren, der
Kücheneinbau sei eine Modernisierung und müsse deshalb vom
Mieter geduldet werden. Die bloße Erneuerung einer schon
vorhandenen Einbauküche ist keine Modernisierung, eine
Erhöhung des Gebrauchswertes findet nicht statt.
Der Mieter hatte zwar ursprünglich erklärt, "der angestrebte
Küchenaustausch geht in Ordnung". Er hatte nach Darstellung
des Deutschen Mieterbundes aber gleichzeitig klargestellt,
dass er sich nicht mit einer minderwertigen Küche zufrieden
geben werden, sondern auf den Einbau einer gleichwertigen
Küche wie bisher Wert lege. Das Vermieterangebot, die
bisherige, von Design, Qualität und Funktionalität besonders
hochwertige Küche durch eine zwar ordentliche, aber
gleichwohl nur "normale" Gebrauchsküche zu ersetzen, muss
der Mieter nicht akzeptieren. Eine Gleichwertigkeit der
beiden Küchen ist ausgeschlossen. Die im Vergleich zur
bisherigen Küche schlichter angebotene Küche wird auch nicht
dadurch gleichwertig, so das Landgericht Hamburg, dass sie
neu ist. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
|
|
Kosten für Einbauküche werden auf
10 Jahre abgeschrieben
Wie die Kosten einer hochwertigen Einbauküche,
die in einer vermieteten Wohnung installiert wurde,
steuerlich zu behandeln sein, darüber stritt im Beispielfall
ein Vermieter mit seinem Finanzamt. Die ultimative
Entscheidung darüber oblag dann dem Finanzgericht Köln. Über
einen Zeitraum von 10 Jahren müssten die Kosten
abgeschrieben werden, so die Richter. Die Richter
argumentierten, dass der Vermieter mit dem Einbau einer
hochwertigen Küche nicht nur den bereits vorhandenen
Standard aufrecht erhalte, sondern die Wohnungsqualität
dadurch deutlich nach oben schraube.
Kein sofort
abziehbarer Erhaltungsaufwand waren deshalb die Kosten für
die Küche. Dass viele Einzelteile der Küche günstiger als
410 € waren, war für die Richter unerheblich. Weil eine
Einbauküche nur als Ganzes abgeschrieben werden könne, habe
der Vermieter deshalb einen sofort Abzug für geringwertige
Wirtschaftsgüter bei Anschaffungskosten bis 410 € zuzüglich
Mehrwertsteuer nicht geltend machen können (FG Köln, Urteil
vom 16.1.2008, Az. 14 K 4709/04). |
|
|
|
|
|
|