Einbauküche - Mietrecht von A bis Z
 
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Einbauküche - Einbau muss nicht geduldet werden
Ein Mieter muss nicht ohne weiteres den Einbau einer neuen, aber nicht gleichwertigen Einbauküche dulden, entschied das Landgericht Hamburg (311 S 101/02). Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes hatte der Vermieter die Wohnung ursprünglich mit einer hochwertigen Einbauküche vermietet. Diese Küche war nach fast 20 Jahres Nutzungsdauer noch ohne weiteres funktionsfähig, lediglich einzelne technische Geräte waren erneuerungsbedürftig. Das Landgericht Hamburg entschied, der Mieter müsse zwar dulden, dass die nicht funktionsfähigen Geräte ersetzt werden, nicht aber, dass die Küche komplett ausgetauscht werde.

Der Vermieter könne auch nicht argumentieren, der Kücheneinbau sei eine Modernisierung und müsse deshalb vom Mieter geduldet werden. Die bloße Erneuerung einer schon vorhandenen Einbauküche ist keine Modernisierung, eine Erhöhung des Gebrauchswertes findet nicht statt.

Der Mieter hatte zwar ursprünglich erklärt, "der angestrebte Küchenaustausch geht in Ordnung". Er hatte nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes aber gleichzeitig klargestellt, dass er sich nicht mit einer minderwertigen Küche zufrieden geben werden, sondern auf den Einbau einer gleichwertigen Küche wie bisher Wert lege. Das Vermieterangebot, die bisherige, von Design, Qualität und Funktionalität besonders hochwertige Küche durch eine zwar ordentliche, aber gleichwohl nur "normale" Gebrauchsküche zu ersetzen, muss der Mieter nicht akzeptieren. Eine Gleichwertigkeit der beiden Küchen ist ausgeschlossen. Die im Vergleich zur bisherigen Küche schlichter angebotene Küche wird auch nicht dadurch gleichwertig, so das Landgericht Hamburg, dass sie neu ist. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht


Kosten für Einbauküche werden auf 10 Jahre abgeschrieben
Wie die Kosten einer hochwertigen Einbauküche, die in einer vermieteten Wohnung installiert wurde, steuerlich zu behandeln sein, darüber stritt im Beispielfall ein Vermieter mit seinem Finanzamt. Die ultimative Entscheidung darüber oblag dann dem Finanzgericht Köln. Über einen Zeitraum von 10 Jahren müssten die Kosten abgeschrieben werden, so die Richter. Die Richter argumentierten, dass der Vermieter mit dem Einbau einer hochwertigen Küche nicht nur den bereits vorhandenen Standard aufrecht erhalte, sondern die Wohnungsqualität dadurch deutlich nach oben schraube.

Kein sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand waren deshalb die Kosten für die Küche. Dass viele Einzelteile der Küche günstiger als 410 € waren, war für die Richter unerheblich. Weil eine Einbauküche nur als Ganzes abgeschrieben werden könne, habe der Vermieter deshalb einen sofort Abzug für geringwertige Wirtschaftsgüter bei Anschaffungskosten bis 410 € zuzüglich Mehrwertsteuer nicht geltend machen können (FG Köln, Urteil vom 16.1.2008, Az. 14 K 4709/04).

 

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