Eigenbedarf - Mietrecht von A bis Z
 
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Eigenbedarfskündigung: Missbrauch muss Mieter nachweisen
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sollte begründet sein. Bleibt die Wohnung nach dem Auszug lange Zeit leer oder wird sie an Fremde vermietet, liegt der Verdacht nahe, dass der Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Wenn der Vermieter aber plausible Gründe für sein Vorgehen darlegen kann, liegt es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Mai 2005 am Mieter, vor Gericht zu beweisen, dass die Eigenbedarfskündigung von vornherein missbräuchlich war.

Mit der Entscheidung wurde ein Urteil des Landgerichts Mannheim aufgehoben. Es hatte einer Frau Schadenersatz zuerkannt, die mit ihrer Familie von dem Vermieter, ihrem Bruder, aus der Wohnung geklagt worden war, weil er, der im Souterrain des Hauses wohnte, in ihre größere und hellere Erdgeschosswohnung ziehen wollte. Nachdem sie ausgezogen war, ließ er die Wohnung jedoch zweieinhalb Jahre lang sanieren und vermietete sie dann deutlich teuerer weiter. Er selbst hatte inzwischen geheiratet und blieb mit seiner Frau in der ebenfalls ausgebauten Souterrainwohnung wohnen.

Die Schwester fühlte sich ausgetrickst und zog vor Gericht. Dort argumentierte die Anwältin des vermietenden Bruders, er habe sich erst nach seiner Heirat anders entschieden. Nachdem die Klägerin in der Vorinstanz Recht bekommen hatte, wurde sie nun vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Richter vertraten die Ansicht, nur wegen der langen Sanierungsdauer könne man noch nicht auf eine missbräuchliche Eigenbedarfskündigung schließen. Der Fall wurde nun an das Landgericht zurückgewiesen. Aktenzeichen: VIII ZR 368/03 (Urteil vom 18. Mai 2005) (Quelle:MDR)

Teurer Eigenbedarf
Zu 13.277,20 DM Schadenersatz hatte das Landgericht Lüneburg (6 S 35/01) einen Vermieter verurteilt, der seine Mieterin zu Unrecht wegen Eigenbedarf gekündigt hatte. Die von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1185/01). Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Vermieter mit der Begründung gekündigt, sein Sohn benötige die Wohnung zu Wohnzwecken. Tatsächlich zog der aber erst fast 6 Jahre nach dem Auszug der Mieterin in die Wohnung ein. Nach Auffassung des Landgerichtes Lübeck ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf auch dann unberechtigt, wenn der Nutzungswille des Vermieters oder seines Sohnes nicht in einem angemessenen Zeitraum nach der Kündigung verwirklicht wird. Das Gericht betonte, dass die Räumungsklage des Vermieters nicht erfolgreich gewesen wäre, wenn er wahrheitsgemäß erklärt hätte, er benötige die Wohnung erst in einigen Jahren.

Diese rechtliche Bewertung ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes in Ordnung. Das Gericht erklärte, eine so genannte Vorratskündigung im Hinblick auf einen demnächst entstehenden Eigenbedarf sei im Gesetz nicht vorgesehen. Wird der behauptete Selbstnutzungswunsch nach der Räumung durch die Mieterin nicht realisiert, liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf letztlich nur vorgeschoben war. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes wies das Bundesverfassungsgericht zwar darauf hin, dass der Vermieter nach der Räumung durch den Mieter durchaus bauliche Maßnahmen durchführen könne, bevor er die Wohnung selbst nutzt. Es könne aber nicht beanstandet werden, wenn die Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswillens an seine Verwirklichung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Räumung geknüpft werde

Eigenbedarfskündigung
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, weil er selbst in die Mietwohnung einziehen will, muss er in seinem Kündigungsschreiben nicht unbedingt Angaben zu seinem sonstigen Grund- und Immobilienbesitz machen. Trifft der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben aber Aussagen zu seinen Immobilien, dann müssen diese Informationen vollständig sein. Ansonsten ist die Kündigung unbegründet (LG München I 14 S 20871/01).

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Vermieter ausdrücklich erklärt, dass ein ihm gehörender Bungalow und "des weiteren" eine Eigentumswohnung in München für seine Wohnwünsche ungeeignet seien. Dass er über weitere Wohnungen bzw. Häuser verfügte, verschwieg der kündigende Eigentümer. Hierzu erklärte das Landgericht München, Sinn und Zweck einer Kündigungsbegründung sei es, dem Mieter eine ausreichende Information darüber zu verschaffen, ob für die Kündigung vernünftige und nachvollziehbare Gründe sprechen. Diesem Informationsinteresse des Mieters werde dann nicht Rechnung getragen, wenn der Eigentümer seinen Wohnungsbedarf objektiv unzutreffend darlegt oder er den Bedarf dramatisiert oder wenn er ganz allgemein den Mieter durch die Kündigungsbegründung auf eine "falsche Fährte" führt.

Da der Mieter aufgrund der Kündigungsbegründung davon ausgehen musste, der Vermieter verfüge lediglich über einen Bungalow und eine Eigentumswohnung, nicht aber über weiteren Grundbesitz, sei der Mieter - nach Meinung des Landgericht - objektiv auf eine "falsche Fährte" geführt worden.

Vorgetäuschter Eigenbedarf kann teuer werden Mieter hat Schadensersatzanspruch
Hat der Vermieter den Kündigungsanspruch "Eigenbedarf" nur vorgetäuscht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Fast 5.000 Mark musste ein Vermieter zahlen, der seiner Mieterin mit der Begründung gekündigt hatte, er benötige die Wohnung für seinen Sohn. Nach dem Auszug der Mieterin stellte sich heraus, dass der Sohn keineswegs in die Wohnung einziehen wollte. Selbst nach drei Jahren stand die Wohnung noch leer. Die Mieterin klagte auf Schadensersatz. Und das Landgericht Saarbrücken (Az.: 13 BS 281/93) sprach der durch die unberechtigte Kündigung getäuschten Mieterin 4.916,33 Mark Schadensersatz zu.

Neben Umzugs-, Inserats- und Renovierungskosten wurde vor allem die Mehrbelastung durch die neue Wohnung als ersatzfähiger Schaden anerkannt. So musste die Mieterin in ihrer neuen Wohnung - obwohl sie sich mit einer geringeren Wohnfläche begnügt hatte - eine höhere Miete sowie mehr Nebenkosten zahlen. Diese Differenz zwischen den Wohnkosten für die alte und die neue Wohnung muss der Vermieter nach der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken bis zu dem Zeitpunkt tragen, zu dem er ordnungsgemäß hätte kündigen können. Dabei kommt es nicht nur auf die Einhaltung der Kündigungsfrist an, es muss viel mehr auch berücksichtigt werden, dass eine Kündigung nur dann möglich ist, wenn der Vermieter sich auf einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund stützen kann, zum Beispiel Eigenbedarf.

Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür erkennbar waren, dass der Vermieter in absehbarer Zeit hätte ordnungsgemäß kündigen können, mussten die Richter den Schaden schätzen. Danach ist ersatzfähig der Zeitraum von drei Jahren. Für diese Zeit muss der Vermieter für die unterschiedlichen Wohnkosten aufkommen.

Mieter, die feststellen, dass ihre alte Wohnung nach der Eigenbedarfskündigung und nach ihrem Auszug anders genutzt wird, als in der Kündigung angegeben ist, sollten sich von ihrem örtlichen Mieterverein über die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage beraten lassen.

"Vorgetäuschter Eigenbedarf" kann für den Vermieter aber noch viel teurer werden. Nicht nur Schadensersatzansprüche des Mieters drohen. Nach Urteilen des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 1 Ss 298/88) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts (Az.: RReg. 3 St 174/86) macht sich der Vermieter auch strafbar. Es liegt ein Betrug vor. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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