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Eichpflicht -
Mietrecht von A bis Z |
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Eichpflicht - Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler
müssen geeicht sein
Nach dem Gesetz müssen Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und
Wärmezähler geeicht sein, wenn mit ihrer Hilfe Energie und
Wasser abgerechnet wird. Nach Angaben des Deutschen
Mieterbundes (DMB) spielt es keine Rolle, ob es sich dabei
um eine Abrechnung zwischen Vermieter und Mietern handelt
oder um die Abrechnung einer
Wohnungseigentümergemein-schaft.
Nach dem Eichgesetz richtet sich auch die Gültigkeitsdauer
der Eichung für die einzelnen Messgeräte:
- Wärmemengenzähler 5 Jahre
- Warmwasserzähler 5 Jahre
- Kaltwasserzähler 6 Jahre
- Balgengaszähler 8 Jahre
- Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk 8 Jahre
(mit Induktionswerk, Läuferscheibe 16 Jahre)
Wurde beispielsweise ein Kaltwasserzähler im Jahre 2002
geeicht, dann beginnt die Gültigkeitsdauer Ende des Jahres
2002 und endet 6 Jahre später, am 31. Dezember 2008. Dann
muss eine erneute Eichung erfolgen, oder das Messgerät muss
ausgetauscht werden.
Setzt ein Vermieter ungeeichte Messgeräte ein oder
Messgeräte, bei denen die Eichfrist überschritten ist, kann
dies nach Angaben des Mieterbundes eine Ordnungswidrigkeit
sein und eine Geldbuße nach sich ziehen. Die Abrechnung
selbst wäre fehlerhaft und müsste nicht akzeptiert werden.
Keine eichpflichtigen Messgeräte sind Heizkostenverteiler,
sowohl nach dem Verdunstungsprinzip als auch elektronische
Verteiler. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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