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Dübellöcher -
Mietrecht von A bis Z |
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Dübellöcher erlaubt
Dübellöcher im gewissen Umfang gehören zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache und lösen keinen
Schadensersatzanspruch des Vermieters aus", entschied jetzt
nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das
Landgericht Köln (1 S 130/99).
In den vergangenen Jahren hatte nach Angaben des
Mieterbundes verschiedene Gerichte betont, dass das Anbohren
von Kacheln und Fliesen, zum Beispiel im Badezimmer oder in
der Küche, grundsätzlich zulässig ist. Der Mieter darf dort
übliche Gegenstände, wie Spiegel, Hängeschränke,
Toilettenpapier- und Handtuchhalter befestigen. Im üblichen
Umfang gesetzte Bohrlöcher muss der Mieter beim Auszug nicht
beseitigen.
Ist der Mieter allerdings beim Auszug verpflichtet, die
Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen, gehört
zu den Schönheitsreparaturen auch das Beseitigen der
Dübellöcher. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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Schadensersatzanspruch des
Vermieters wegen Dübellöcher im Bad
Der Mieter verletzt seine Obhutspflicht und ist daher zum
Schadensersatz verpflichtet, wenn er Kacheln über das
erforderliche und übliche Maß hinaus anbohrt.
Der Vermieter kann Kostenersatz für eine Neuverfliesung
verlangen, wenn Ersatzfliesen nicht mehr beschafft werden
können. Er muss jedoch einen Abzug für den Wertverlust des
Badezimmers hinnehmen, den dieses durch die übliche
Abnutzung erfährt.
Sachverhalt : Die Beklagte hatte eine Wohnung gemietet, in
welcher vor ihrem Einzug ein neues Badezimmer eingebaut
worden war. Das Bad enthielt die üblichen
Einrichtungsgegenstände wie Spiegel, Konsole und
Handtuchhalter. Darüber hinaus hatte die Mieterin weitere 21
Bohrlöcher im verfliest Bereich angebracht, um weitere
Gegenstände zu befestigen. Nach Beendigung des
Mietverhältnisses waren Ersatzfliesen nicht mehr vorhanden.
Die Klägerin fordert Ersatz der Kosten für eine
Neuverfliesung des Badezimmers.
Entscheidungsgründe: Der Klägerin steht ein Anspruch gegen
die Beklagte auf Ersatz der Kosten zu, die durch die
Neuverfliesung des Badezimmers entstehen. Insoweit haftet
die Beklagte wegen Verletzung ihrer Obhutspflicht.
Grundsätzlich liegt das Anbringen von Dübeln im Rahmen des
vertragsgemäßen Gebrauchs. Der Mieter muss aber die Grenzen
der Angemessenheit und Erforderlichkeit beachten. Deshalb
braucht er keinen Ersatz für angebohrte Wände zu leisten,
wenn sich die Anzahl der Dübellöcher im üblichen Rahmen
hält. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Mieter die
Kacheln über das erforderliche und übliche Maß hinaus
anbohrt. In diesem Fall haftet er bei Vertragsende wegen
Verletzung seiner Obhutspflicht ( vgl. Sternel, Mietrecht,
3.Aufl., Rdn.610 ).
Erforderlichkeit und Angemessenheit von Dübellöchern ist
danach zu bestimmen, ob der Mieter Gegenstände anbringt, die
entweder zu den üblichen Installationen (Spiegel, Ablage,
Handtuchhalter) oder zu den üblichen Dekorationen
(Gardinenstange, Lampe) zählen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, daß hier der
Rahmen der Angemessenheit bzgl. der Dübellöcher
überschritten worden ist. Die oben genannten üblichen
Installationen waren angebracht und die hierfür
erforderlichen Dübellöcher waren nicht sichtbar. Darüber
hinaus waren jedoch weitere 21 Bohrlöcher im verfliesten
Wandbereich sichtbar, ohne dass hieran badübliche
Installationen befestigt waren. Diese 21 Dübellöcher gehen
über die angemessene Anzahl hinaus.
Bezüglich der Kosten für die Neuverfliesung muss die
Klägerin allerdings einen Abzug in Höhe von 10 % dieser
Kosten hinnehmen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die
Klägerin nur verlangen kann, so gestellt zu werden, als
hätte die Beklagte nicht gegen ihre Obhutspflicht verstoßen.
In diesem Fall hätte das Bad einen Wertverlust durch die
übliche Abnutzung erfahren. Diesen Wertverlust bemisst die
Kammer mit 10 %. Quelle: www.jura.uni-sb.de |
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