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Dachrinnenreinigung - Sonstige Betriebskosten
Die Kosten für die Dachrinnenreinigung können „sonstige
Betriebskosten“ sein, die bei entsprechender
Vertragsvereinbarung vom Mieter zu zahlen sind, entschied
jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR 167/03 und VIII ZR
146/03).
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes klärte der BGH damit
die langjährige Streitfrage, ob die Kosten der
Dachrinnenreinigung Betriebskosten sind oder ob es sich
hierbei um vorbeugende Instandsetzungskosten bzw.
Instandhaltungskosten handelt, die nicht vom Mieter zu
zahlen wären.
Entscheidend – so der BGH – ist, ob die Dachrinnenreinigung
in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, zum
Beispiel weil das fragliche Gebäude von einem hohen
Baubestand umgeben ist, oder ob eine einmalige Maßnahme aus
bestimmtem Anlass vorliegt oder sogar eine bereits
eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll. Ist eine
turnusmäßige Reinigung wegen des hohen Baumbestandes
notwendig, sind die hierfür laufend anfallenden Kosten
Betriebskosten.
Die Kosten für die Dachrinnenreinigung gehören aber nicht zu
der Betriebskostenart „Entwässerung“ oder „Hausreinigung“.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes handelt es
sich um so genannte „sonstige Betriebskosten“. Voraussetzung
dafür, dass diese Kosten vom Mieter zu zahlen sind, ist,
dass im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass die
Betriebskostenart „Dachrinnenreinigung“ als sonstige
Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Die bloße
Vereinbarung, dass der Mieter auch noch „sonstige
Betriebskosten“ zu tragen hat, reicht nicht aus. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |