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Bleirohre -
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Bleirohre: Überhöhte Bleikonzentrationen sind Wohnungsmängel
Seit über 20 Jahren dürfen bei der Hausinstallation keine
Leitungsrohre aus Blei mehr verwendet werden. In Altbauten
finden sich aber auch heute noch häufig Bleirohre, durch die
das Trinkwasser fließt. Je nach chemischer Eigenschaft des
Trinkwassers kann sich bei derartigen Rohren Blei lösen, so
dass die Bewohner des Hauses regelmäßig eine bestimmte
Bleimenge über das Trinkwasser zu sich nehmen. Dies kann zu
einer schleichenden Vergiftung führen.
Mieter können sich gegen Bleirohre wehren, zumindest dann,
wenn das Trinkwasser eine überhöhte Bleikonzentration
aufweist. Nach der Trinkwasserverordnung sind höchstens 40
Mikrogramm pro Liter erlaubt.
Ansprüche auf Schadensersatz oder Austausch der Bleirohre
kann der Mieter nur dann gegen die Wasserwerke richten, wenn
schon das in das Haus gelieferte Trinkwasser einen erhöhten
Bleigehalt aufweist.
Beruht die hohe Bleikonzentration aber auf Bleirohren in der
veralteten Hausinstallation, muss sich der Mieter an den
Vermieter halten. Soweit die Grenzwerte der
Trinkwasserverordnung regelmäßig und spürbar überschritten
werden, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter ist
zu einer Mietminderung zwischen 5 und 10 Prozent berechtigt.
Außerdem muss der Vermieter diesen Mangel der Mietsache
beseitigen, notfalls muss er die Bleirohre komplett
austauschen. Dieser Austausch der Bleirohre ist keine
Modernisierung, die zu einer Mieterhöhung führen kann. Der
Austausch der Bleirohre ist eine reine
Instandsetzungsmaßnahme, die der Vermieter bezahlen muss.
Der Deutsche Mieterbund rät Mietern in Altbauten, zu prüfen,
ob noch Bleirohre in der Hausinstallation vorhanden sind. In
diesem Fall sollte man das Trinkwasser vor jeder Nutzung
einige Zeit ablaufen lassen. Hat das Wasser längere Zeit in
der Leitung gestanden, zum Beispiel am frühren Morgen, ist
die Bleikonzentration besonders hoch. Klarheit über die
genaue Bleikonzentration muss dann ein Gutachten schaffen.
Mieter können sich an die örtlichen Gesundheitsämter oder
ihren Mieterverein wenden. Quelle: Deutscher Mieterbund /
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