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Betriebskosten -
Mietrecht von A bis Z |
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Betriebskosten: Abrechnungsfristen
Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode hat
der Vermieter über die Betriebskosten abzurechnen. Innerhalb
dieser Frist muss eine formell ordnungsgemäße und nach
Umfang und Inhalt den gesetzlichen Vorgaben entsprechende
Abrechnung vorgelegt werden. Durch die bloße Zusendung
„irgendeiner Zahlenaufstellung“ bzw. einer „Abrechnung“ mit
schwer wiegenden Mängeln wird die Zwölfmonatsfrist nicht
gewahrt (LG Potsdam 11 S 157/03).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes hatte der
Vermieter zwar innerhalb der Jahresfrist abgerechnet, aber
mit einem falschen Umlageschlüssel. Auf Beschwerden der
Mieter hin korrigierte er die Abrechnung und schickte sie
den Mietern erneut zu. Diese weigerten sich, eine
Nachzahlung zu leisten, da zwischenzeitlich die
Zwölfmonatsfrist abgelaufen war.
Zu Recht, wie das Landgericht Potsdam entschied.
Entscheidend – so die Richter – sei, dass durch den
Austausch des Umlageschlüssels die alte Abrechnung nicht
geringfügig nachgebessert werde, sondern praktisch eine neue
Abrechnung erstellt werde. Soweit eine Betriebs-kostenabrechnung
inhaltliche Mängel aufweist, könnten diese nur in gewissen
Grenzen nachgebessert werden. Die Abrechnung mit einem
falschen Umlageschlüssel sei nicht wirksam und könne nach
Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr nachgebessert werden.
Konsequenz – so der Deutsche Mieterbund – sei, dass die
Mieter keine Nachzahlung auf die Abrechnung des Mieters
zahlen müssen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht
Betriebskosten bei Mischnutzung (1)
Bei der Betriebskostenabrechnung für ein Gebäude, dessen
Gesamt-fläche von 3.330 m² nur mit 462 m² zu Wohnzwecken und
im Übrigen zur gewerblichen Nutzung vermietet wird, ist es
unzulässig, die verbrauchunabhängigen Kosten für Grundsteuer
und Versicherungen, soweit diese wesentlich durch die
gewerbliche Nutzung bestimmt werden, ausschließlich nach
Wohn- und Nutzflächen gleichmäßig auf Wohn- und Gewerberaum
aufzuteilen. Ein dem Grundsatz der Umlagegerechtigkeit
entsprechender Verteilungsschlüssel gebietet es zwingend,
eine angemessene Entlastung des Wohnraums von den
überwiegend durch die gewerbliche Nutzung bestimmten hohen
diesbezüglichen Kosten vorzunehmen. Dies kann entweder durch
eine getrennte Ermittlung der anteiligen Belastung für Wohn-
und Gewerbefläche und deren getrennte Abrechnung oder durch
eine anteilige Entlastung des Wohnraums von diesen Kosten
erfolgen. [LG Freiburg, Urt. v. 17.12.1998 - 3 S 114/98,
abgedruckt in: WuM 2000, 614]
Betriebskosten bei Mischnutzung (2)
Eine Formularklausel, nach welcher der auf den Mieter von
Wohnraum entfallende Betriebskostenanteil nach dem
Verhältnis der Wohnfläche seiner Wohnung zur Summe der
Flächen sämtlicher Wohnungen und Büros zu berechnen ist,
verstößt gegen § 9 AGBG [§ 307 I 1 BGB]; denn sie kann dazu
führen, dass der Mieter von Wohnraum unbillig mit Kosten
belastet wird, die durch die gewerbliche Nutzung des
Grundstücks veranlasst werden. Die Kostenabgrenzung zwischen
Wohnraum und zu gewerblichen Zwecken vermietetem Raum
innerhalb einer Wirtschaftseinheit ist nach § 20 Abs. 2 NMV
zwar nur für den preisgebundenen Wohnraum vorgeschrieben. Im
nicht preisgebundenen Wohnraum verstößt die Klausel jedoch
gegen den Grundsatz der Umlagegerechtigkeit. Etwas anderes
mag im Hinblick auf die Grundsteuer gelten, wenn ein
einheitlicher Einheitswert für Wohn- und Gewerbeteil gilt,
was beim so genannten Sachwertverfahren, nicht jedoch beim
Ertragswertverfahren der Fall ist. [LG Hamburg, Urt. v.
27.6. 2000 - 316 S 15/00, abgedruckt in: NZM 2001, 806] |
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Mietrecht - Urteile:
Betriebskostenabrechnung
Eine Mieterin hatte geklagt, weil der Vermieter ihr einfach
den Jahreordner mit allen Abrechnungen vorgelegt hat. Das
Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht. Ein Vermieter
muss die Unterlagen für die Betriebskostenabrechnung nicht
vorsortieren (Az. 67 S 225/06). |
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Abrechnung von Betriebskosten nach
Abflussprinzip
Vermieter dürfen auch solche Betriebskosten in ihre
Abrechnung mit aufnehmen, die nicht im Abrechnungsjahr
verbraucht wurden. Damit hat der Bundesgerichtshof den
langen Streit darüber beendet, ob der Vermieter nur die
Kosten der tatsächlich innerhalb des Abrechnungszeitraumes
vom Mieter verbrauchten Energiemengen berücksichtigen oder
aber die häufig nicht mit dem Abrechnungszeitraum
identischen Abrechnungen der Energieversorgungsunternehmen
der Betriebskostenabrechnung unverändert zugrunde legen
darf.
Die zuerst
genannte Auffassung führte zu einem erheblichen Mehraufwand
für den Vermieter. Dieser musste den Gesamtverbrauch zum
Jahresende ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des
Energieversorgers auf die einzelnen Abrechnungsjahre
verteilen.
Die
Karlsruher Richter haben sich auf die Seite der Vermieter
gestellt und es für zulässig erachtet, dass im entschiedenen
Fall der Vermieter in eine Betriebskostenabrechnung mit dem
Abrechnungszeitraum Kalenderjahr 2004 eine Wasserabrechnung
eingestellt hat, die sich auf einen Abrechnungszeitraum
2003/2004 bezieht.
Die Entscheidung betraf den Fall eines seit Jahren mit
demselben Mieter bestehenden Mietverhältnisses. Im Urteil
wurde jedoch schon angesprochen, dass es bei einem
Mieterwechsel ausnahmsweise bei einer Pflicht des Vermieters
zur Anpassung der Abrechnung des Energieversorgers an den
Zeitraum der Betriebskostenabrechnung bleiben kann. |
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Nur tatsächlich vereinbarte
Betriebskosten können verlangt werden
Nur diejenigen Betriebskosten, die auch
tatsächlich vereinbart wurden, kann ein Wohnungseigentümer
vom Mieter verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart worden
ist, sind die Nebenkosten somit bereits Bestandteil der
Miete. Dass darin eine Regelung enthalten ist, dahingehend
sollte der Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages
achten. Klar verständlich beziehungsweise inhaltlich
bestimmt muss die Vereinbarung über die Abwälzung der
Nebenkosten auf den Mieter sein. Der Mieter muss in Kenntnis
dessen sein, welche Nebenkosten auf ihn zukommen.
Abschließend ist bei der Wohnraummiete der Katalog der
Betriebskostenverordnung. Abweichen dürfen sie hiervon nicht
zum Nachteil des Mieters.
Allerdings
nicht zulässig ist die Umlage von Instandsetzungs- und
Instandhaltungskosten sowie die Umlage von
Verwaltungskosten. Einen Bestandteil der Grundmiete bilden
Nebenkosten, zu dessen Übernahme der Mieter sich
verpflichtet hat. Diese sind nicht umlagefähig und müssen
als solche ausgewiesen und erkennbar sein. Dazu gehören
beispielsweise Sonderumlage, Verwaltungskosten, Kosten der
Instandsetzung und Instandhaltung oder Beiträge zur
Instandsetzungsrückstellung. Unwirksam wäre eine
Vereinbarung solcher Kosten als Betriebskosten. Umso mehr
gilt dies für den Verwaltungsaufwand des Vermieters, den
dieser mit dem Mieter hat, da die tatsächlich anfallenden
Verwaltungskosten nicht auf den Mieter umgelegt werden
können. Dass Eigenleistungen den Mieter – wenn auch ohne
Umsatzsteuer – berechnet werden können, ist für den
Vermieter von Vorteil. Gleich zu Beginn in § 1 wird dies
durch die BetriebskostenVO klargestellt. |
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