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Betreutes Wohnen -
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Betreutes Wohnen - Verträge sorgfältig prüfen
Betreutes Wohnen oder Service-Wohnen wird eine für ältere
Menschen immer beliebtere Wohnform, insbesondere als
Alternative zur traditionellen Heimversorgung im Altenheim.
Charakteristisch für Betreutes Wohnen sei, dass neben der
Vermietung einer Wohnung oder eines Appartements zusätzliche
Betreuungsleistungen mit angeboten werden. Diese
Betreuungsleistungen werden teilweise direkt mit im
Mietvertrag vereinbart, in der Regel wird hierüber jedoch
ein besonderer Betreuungs- und Service-Vertrag
abgeschlossen. Anbieter für derartige Leistungen sind sowohl
Privatfirmen als auch Wohlfahrtsverbände. In den meisten
Fällen bietet der Betreuungsvertrag einen Grundservice, zum
Beispiel Hausnotruf, Stellung von Ansprechpartnern und
Personen zur Vermittlung kleinerer Besorgungen und
Dienstleistungen und die kurzfristige Betreuung im
Krankheitsfall. Zusätzlich werden Wahlleistungen angeboten,
wie zum Beispiel Unterstützung bei der Körperpflege,
medizinische Versorgung, Wohnungsreinigung Verpflegung,
Begleitung zu Arztbesuchen usw.
Vor Einzug in eine entsprechende Wohnanlage bzw. vor
Unterschrift sorgfältig Verträge und Leistungen prüfen.
Zu klären ist, ob sich der Preis für die Wohnung und der
Preis für die Betreuungsleistungen zusammensetzt.
Kostentransparenz ist am ehesten gewährleistet, wenn zwei
getrennte Verträge abgeschlossen werden. Vor Abschluss des
Betreuungsvertrages muss geprüft werden, ob und welche
Leistungen durch die Kranken- oder Pflegekassen abgedeckt
werden können. Bei den übrigen, privat zu zahlenden
Betreuungskosten ist zu klären, ob zum Beispiel kommunale
Beihilfen in Betracht kommen.
Die einzelnen Wohnungen sollten barrierefrei, also für
Rollstuhlfahrer oder behinderte Bewohner geeignet sein,
vernünftigen Schallschutz haben, und die Wohnanlage sollte
über Gemeinschaftsräume verfügen. Wahlmöglichkeit
hinsichtlich der Betreuungsunternehmen ist vorteilhaft. Der
Preis und der mögliche Preisanstieg für Betreuungsleistungen
muss transparent sein. Vorsicht, wenn der Vertrag einseitige
Preiserhöhungen vorsieht.
Die Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeit des Mietvertrages
und des Betreuungsvertrages sollten aufeinander abgestimmt
sein. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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