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Besichtigungsrecht -
Mietrecht von A bis Z |
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Besichtigungsrecht des Vermieters
Der Vermieter bzw. Eigentümer darf die Wohnung des Mieters
nur besichtigen, wenn es hierfür einen konkreten Grund gibt.
Ein generelles Besichtigungsrecht für Vermieter existiert
nicht. Der darf nach Angaben des Deutschen Mieterbundes die
Wohnung des Mieters ohne dessen Einverständnis nicht
betreten, und er hat auch keinen Anspruch auf einen
Zweitschlüssel für die Mieterwohnung.
Ein allgemeine Überprüfung der Wohnung in Hinblick darauf,
ob Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, ist
allenfalls im Abstand von 2 Jahren zulässig (AG Münster 28 C
6492/99, AG Köln 219 C 430/98).
Nach Angaben des Mieterbundes kann der Vermieter außerdem
Zutritt zur Mieterwohnung verlangen, wenn notwendige
Reparaturen durchgeführt werden müssen, wenn der Mieter
Mängelbeseitigung fordert, wenn Messeinrichtungen wie zum
Beispiel Heizkostenverteiler abgelesen werden müssen oder
wenn der Vermieter das Haus bzw. die Wohnung mit
Kaufinteressenten oder Mietinteressenten besichtigen will.
Bei der Vereinbarung derartiger Besichtigungstermine muss
grundsätzlich auf die Berufstätigkeit des Mieters Rücksicht
genommen werden. Der Besichtigungstermin darf nur zu den
üblichen Zeiten angesetzt werden, es reicht aus, wenn sich
der Mieter einmal in der Woche Zeit für einen
Besichtigungstermin nimmt. Quelle: Deutscher Mieterbund /
Mietrecht |
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