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Besenrein -
Mietrecht von A bis Z |
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Besenrein und bezugsfertig
Ob der Mieter bei Auszug aus der Wohnung
Schönheitsreparaturen durchführen muss, hängt vom genauen
Wortlaut des Mietvertrages ab. Ohne konkrete vertragliche
Vereinbarung muss der Mieter nicht renovieren, das heißt er
muss nicht Decken und Wände tapezieren, Türen und Fenster
von innen streichen. Das gleiche gilt auch für ältere
ostdeutsche Mietverträge. Egal wie die Gesetze bis zum 3.
Oktober 1990 lauteten, steht im Mietvertrag nichts über die
Durchführung von Schönheitsreparaturen oder von
malermässiger Instandsetzung muss der Mieter nicht zu Farbe,
Kleister und Tapete greifen.
Aber auch folgende Mietvertragsklauseln verpflichten den
Mieter nicht zur Renovierung:
- Die Wohnung ist besenrein zurückzugeben. Hier muss nur
gefegt werden, das heißt die Wohnung muss in einem
ordentlichen und sauberen Zustand verlassen werden.
- Der Mieter muss den ursprünglichen Zustand
wiederherstellen. Bauliche Veränderungen müssen hier
rückgängig gemacht werden, aber es gibt keine Verpflichtung
zur Renovierung.
- Die Räume sind in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben.
Die Wohnung muss hier so verlassen werden, dass der
Nachmieter jederzeit einziehen kann, mehr nicht.
- Die Mietsache ist in dem Zustand wie übernommen
zurückzugeben. Auch hier muss der Mieter nicht renovieren.
Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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Besenrein
Wenn sich der Mieter im Vertrag verpflichtet, die Wohnung
besenrein zurückzugeben, dann muss er nur groben Schmutz
entfernen. Besenrein bedeutet nicht hochglänzend. So
urteilte grundsätzlich der
Bundesgerichtshof. (Az. VIII ZR 124/05). |
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